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Baurecht / Nachbarrecht / Grenzbebauuung

19. September 2022 14:22 |
Preis: 60,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


21:07

Guten Tag,

ich habe folgenden Sachverhalt:

das Grundstück meines Nachbarn im Bereich unserer Zufahrt zur Garage liegt mit einem natürlichen Gefälle, etwas höher. Dies war seit ca 60 Jahren so. Auch die Pflege seines kleinen Hanges hat stehts über unser Grundstück stattgefunden. Auch, wenn wir in diesem Zeitraum nicht die Zufahrt nutzen konnten, haben wir das akzeptiert, der Ruhe wegen. Im Frühjahr hat mir mein Nachbar erklärt, eine künstliche Bodenerhöhung /Grenzmauer an der Grenze durchführen zu wollen. Die Grenzmauer ist jetzt im Eilschritt erfolgt ( Höhe 1,00 m 7 Länge ca. 15 m) . Ich hatte darum gebeten 50 cm Abstand zu halten, dies wollte er nicht. Auch das Intervenieren durch das Schlichtungsamt war nicht erfolgreich. Mit dem Bau wurde an der Grenze das Pflaster beschädigt oder einfach stehen gelassen, da es unser Grundstück betraf.

Fragen:
1. Die Grenzmauer steht jetzt an der Grenze. Mit der Bitte um 50 cm Abstand wollte ich nun vermeiden, das Pflege und Instandhaltung auf unserem Grundstück vorbei ist. Nun muss ich wieder zulassen das er sich bei Pflege und Instandhaltung auf das Hammer- und Leiterrecht beziehen kann und damit jederzeit Zutritt zu unserem Grundstück hat?
2. die künstliche Bodenerhöhung ist jetzt 1 m höher als unser Grundstück. Löst dies nicht eine Abstandsfläche aus?
3. Die Grenzmauer/Stützmauer wurde ohne Fundament und Drainage gebaut. Ist dies zulässig?
4.Da die Grenze nicht stimmte, welches jetzt für uns nicht schlimm ist, hat er die Pflastersteine entfernt und da, wo sie an der Grenze nicht passten, nicht wieder eingesetzt und einfach nur Schotter in die Löcher verfüllt.
Wenn wir jetzt die Zufahrt neu machen und ca . 40 cm die Zufahrt ausbaggern bis zur Grenzmauer, was passiert, wenn diese dann nicht standhält?
5. Im unterem Bereich der Zufahrt (abschüssig) ist zwischen Mauer und den noch einzig stehenden Randstein ein Spalt. Dieser ist mit Schotter aufgefüllt, da dies auch unser Grundstück ist,. Hier konnten wir jetzt bei starken Regen in den letzten Tagen sehen, das dort Wasser steht.
Darf das sein?




19. September 2022 | 15:38

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leider haben Sie nicht angegeben, in welchem Bundesland sich die Grundstücke befinden. Deshalb kann ich für Sie nicht Bezug nehmen auf einschlägige gesetzliche Vorschriften des privaten Nachbarrechts und des Bauordnungsrechts, sondern muss es bei allgemeinen Aussagen belassen. Vielleicht wollen Sie in der Nachfragemöglichkeit dazu noch ergänzen.

Wenn ein Grenzbau zulässig ist, dann kann auch grundsätzlich das Hammerschlags- und Leiterrecht ausgeübt werden. Deshalb musste der Nachbar also keine "Wartungsfläche" freilassen auf seinem Grundstück.

Abstandsflächen werden i.d.R. nicht ausgelöst, wenn die bauliche Anlage 1 m Höhe nicht überschreitet.

Fundament und Drainage sind nicht zwingend, wenn durch diese Unterlassung keine Gefahr für Ihr Grundstück besteht (Standfestigkeit der Mauer, Oberflächenwasserableitung). Das muss ein technischer Sachverständiger beurteilen.

Wenn die Mauer unvorhergesehen bei Ihrer Baumaßnahme einbricht, ist der Nachbar zur Schadensbeseitigung auf Ihrem Grundstück verpflichtet. Der Nachbar hat für die Standfestigkeit seiner Mauer einzustehen.

Ihr Nachbar hat Ihre Einfahrt wieder ordnungsgemäß herzustellen. Es fragt sich, ob das festgestellte Wasser von Ihrer Einfahrt stammt oder ob es vom Nachbargrundstück eingesickert ist über oder durch die Mauer. Letzteres können Sie unterbinden lassen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 19. September 2022 | 16:44

Sehr geehrter Herr Geißlreiter,

vielen Dank für Ihre Antwort. Soweit verständlich. Die Grundstücke befinden sich in NRW.

lt § 30 Nachbarrechtsgesetz NRW, Bei Bodenerhöhung ist ein solcher Grenzabstand einzuhalten dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Abstürzen oder Abschwemmen des Bodens ausgeschlossen ist.
Welche baurechtlichen Anforderungen werden gestellt und wo finde ich diese?
In unserem Wohngebiet sind meist Hecken und Zäune vorhanden. Jetzt haben wir eine 15 m lange Steinmauer mit Steingarten.
Um die Standfestigkeit und Durchlässigkeit der Mauer zu prüfen, bin ich sicherlich in der Pflicht und nicht mein Nachbar?
Für eine weitere Antwort wäre ich dankbar.




Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. September 2022 | 21:07

Sehr geehrte Fragestellerin,

die Bodenerhöhung kann insbesondere durch eine Stützmauer abgesichert werden.

Allgemeine Anforderungen an eine bauliche anlage folgen aus § 3 der Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018):

(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden, dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung. Anlagen müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein.

(2) Die der Wahrung der Belange nach Absatz 1 dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln.


Speziell zur Standsicherheit § 12 Abs. 1 BauO NRW 2018:

Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.

Die Stützmauer ist keine Einfriedung, so dass ein Vergleich mit Hecken und Zäunen fehl geht.

Sie müssten in einem Zivilprozess nachweisen, dass die Stützmauer nicht standsicher ist. Das könnte ein Gutachter bestätigen. Allerdings wird die Bauaufsichtsbehörde schon tätig werden, wenn sich ernsthafte Zweifel ergeben.

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

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