Sehr geehrte Fragestellerin,
für einen konkreten Rat, was Sie unternehmen können, enthält Ihre Schilderung des Sachverhaltes etwas zu knappe Angaben. Ich verstehe Ihre Darstellung so, dass der Nachbar sich bei der Bauaufsicht beschwert hat und dass Sie nun etwas schriftliches von der Bauaufsicht erhalten haben.
Grundsätzlich lässt sich sagen:
Fensteröffnungen in Brandwänden sind in der Regel unzulässig. Zu diesen Brandwänden zählt auch die Gebäudeabschlusswand Ihres Wohngebäudes. Wenn es seinerzeit keine Genehmigung der Bauaufsicht gab, sondern lediglich ein Stillhalten (in Kenntnis oder Unkenntnis), ist die Bauaufsicht nicht durch den Zeitablauf gehindert, nun eine Schließung der Fensteröffnungen zu verlangen. Bauaufsichtliche Befugnisse zum Einschreiten verjähren nicht. Die mündliche Vereinbarung mit dem ehemaligen Nachbarn ändert daran auch nichts.
Wenn Sie nun also einen Bescheid der Bauaufsicht erhalten haben oder Ihnen ein solcher Bescheid angekündigt wurde, sehe ich drei Denkansätze:
- Ein Bescheid kann auch wegen formaler Fehler rechtswidrig sein. Der Bescheid müsste darauf geprüft werden.
- Fensteröffnungen in einer Gebäudeabschlusswand können ausnahmsweise zulässig sein, wenn sich aus den Umständen (Umgebungsbebauung, eventueller Bebauungsplan, Baulast) ergibt, dass der Nachbar im Abstand von fünf Metern nicht bauen kann.
- Wenn sich gegen einen Bescheid nichts einwenden lässt, wäre noch mögich zu prüfen, ob die Wand Ihres Hauses genau an der Grenze oder möglicherweise ein Stück auf der Grenze steht. In letzterem Fall könnte es möglich sein, den Nachbarn in die Kosten einer Schließung der Öffnungen zu involvieren. Dies könnte den Weg zu einer Einigung bahnen.
All diese Optionen bedürften aber näherer Prüfung und Klärung des Sachverhaltes.
Wenn Sie möchten, können Sie mir den Bescheid (oder was Sie sonst von der Behörde erhalten haben) auf meine Kanzleimailadresse zur Durchsicht schicken. Ich könnte Ihnen dann ergänzende Rückmeldung geben.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Schröder
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