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Baurecht, Produkthaftung

15. Oktober 2013 18:35 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

wir sind ein Planungsbüro für die Technische Gebäudeausrüstung. Bei einem Bauvorhaben haben wir eine Heizungsanlage mit einer Wärmepumpe geplant. Grundlage der Planung waren die Technischen Angaben des Herstellers in seinen Katalogen. Nun ist es so, dass besagte Wärmepumpen in der Warmwasserbereitung ab einer gewissen Aussentemperatur auf halbe Leistung runter schalten. Dies war aber den Herstellerunterlagen nicht zu entnehmen. Folglich: Die Mieter bekommen nicht ausreichend Warmwasser.

Die ausführende Firma hat die Anlage so gebaut, wie sie von uns geplant wurde. Nun natürlich die Frage:

Wer ist schuld und haftet? Vor allen Dingen, wem gegenüber?

Der Bauherr sagt: "Mit dem Hersteller hab ich keinen Vertrag. Ich will den Schaden von der ausführenden Firma und dem Planer je zu 50% ersetzt bekommen."

Wir als Planer haben aber auch keinen Vertrag mit dem Hersteller. Bestenfalls die ausführende Firma.

Meiner Meinung nach hat der Bauherr aber einen Vertrag mit dem Hersteller über die Produkt- bzw. Prospekthaftung?

Für eine Stellungnahme zu den Fragen wäre ich sehr dankbar. Wir haben vor, uns mit dem Bauherrn gütlich zu einigen. Dafür brauche ich aber zunächst eine Rechtsgrundlage.

Einsatz editiert am 15.10.2013 18:43:43

16. Oktober 2013 | 10:17

Antwort

von



Lerchenweg 19
53797 Lohmar
Tel: 02246/ 932136
Web: https://ra-spoth.de
E-Mail:

Sehr geehrter Rechtssuchender,

einen Vertrag zwischen dem Bauherren und dem Hersteller über Produkt- bzw. Prospekthaftung gibt es nicht. Was Sie meinen sind vermutlich Gewährleistungsrechte des Bauherren gegenüber dem Hersteller. Allerdings könnten solche Gewährleistungsansprüche in diesem Verhältnis nur bestehen, wenn zwischen dem Bauherren und dem Hersteller vertragliche Beziehungen existieren. Das ist Ihrer Sachverhaltsschilderung nach wohl nicht so.

Ob gegenüber Ihnen Gewährleistungsansprüche bestehen, ist von dem genauen Vertragsinhalt abhängig. Dazu kann ich Ihrer Sachverhaltsschilderung jedoch nichts entnehmen.

Auf die Angaben des Herstellers käme es meiner Meinung nach aber in keinem Fall an. Denn im Zweifel wären Sie als Fachplaner verpflichtet, das Bauteil daraufhin zu überprüfen, ob es den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

Ich hoffe, dass ich Ihnen habe weiterhelfen können.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Philipp Spoth

Rückfrage vom Fragesteller 18. Oktober 2013 | 12:09

Sehr geehrter Herr Anwalt,

1. wieso sollte der Bauherr kein Vertragsverhältnis mit dem Hersteller haben? Wenn ich einen neuen Ferseher kaufe und der Hersteller verspricht in seinen Unterlagen, dass der Fernseher z.B. 3D kann, dann sollte er das doch auch können, oder?

2. Wenn ich mich als Fachplaner nicht auf die Planungsunterlagen des Herstellers verlassen kann, woher soll ich mir die Informationen denn dann holen? Muss ich mir vor der Planung eines entsprechenden Gerätes dieses kaufen und auf einen eigenen Prüfstand stellen?


Es fehlt jeglicher Rechtsbezug (z.B. ProdukthaftG, aktuelle Rechtsprechung etc.)

Gefragt war hier nicht Ihre persönliche Meinung, sondern ein Bezug auf aktuelle Gesetzteslage und Rechtsprechung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Oktober 2013 | 17:24

Sehr geehrter Rechtsuchender,

dass der Bauherr einen Vertrag mit dem Hersteller hätte, konnte ich Ihrer Schilderung nicht entnehmen. Sie schrieben hierzu, Ihrer Meinung nach habe der Bauherr einen Vertrag mit dem Hersteller über Produkt- bzw. Prospekthaftung. Einen solchen Vertrag gibt es aber nicht, da das gesetzliche Ansprüche sind. Im Übrigen ist das Produkthaftungsgesetz hier nicht einschlägig, da dies andere Schäden abdeckt.

Ungeachtet dessen kämen vertragliche Ansprüche des Bauherren gegenüber dem Hersteller nur in Betracht, wenn der Bauherr die Geräte unmittelbar bei dem Hersteller erworben hätte. Wie jedoch in Ihrem Fall die genauen vertraglichen Verhältnisse waren, konnte ich Ihrer Schilderung nicht entnehmen.

Um den Sachverhalt aufzuklären, wäre ein persönliches Gespräch sicher besser geeignet als dieses Medium. Ich würde Sie daher bitten, mich in der kommenden Woche telefonisch zu kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Ergänzung vom Anwalt 28. Oktober 2013 | 14:34

Sehr geehrter Rechtsuchender,

ich würde mein letzte Antwort gerne noch ergänzen. Vielleicht wird es so deutlicher:

Natürlich haben Sie, wenn Sie einen Fernseher kaufen, Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer. In dem Fall haben Sie ja auch einen Vertrag mit dem Verkäufer.

Wie die vertraglichen Beziehungen in Ihrem Fall genau waren, konnte ich Ihrer Schilderung nicht entnehmen. Hatte der Bauherr die Pumpen bereits gekauft und Sie lediglich mit der Planung der Anlage beauftragt? Oder haben Sie die Pumpen anhand der Angaben in dem Katalog des Herstellers ausgesucht? Und wenn Sie schon vorhanden waren, hätte man dann nicht das Problem erkennen können?

Sie sehen, es gibt da einige offene Fragen, von deren Beantwortung auch die Antwort auf Ihr Problem abhängt. Vielleicht melden Sie sich ja noch einmal, damit wir die Sache zu Ihrer Zufriedenheit lösen können.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Rechtsanwalt

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