Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist festzustellen, dass es nach § 6 Abs. 10 Nr. 6 HBO (Hessische Bauordnung) grundsätzlich zulässig ist Grundstückseinfriedungen (hierzu zählen auch Mauern) zu errichten.
Diese dürfen in der Regel eine Höhe von 200 cm nicht überschreiten.
Auch sogenannte Stützmauern zur Sicherung des natürlichen Geländes dürfen nach § 6 Abs. 10 Nr. 7 HBO errichtet werden
Nach Ihrer Darstellung handelt es sich um eine sogenannte Stützmauer im Sinne von § 6 Abs. 10 Nr. 7 HBO.
Sofern eine solche Stützmauer eine Höhe von 1,50 Metern gemessen ab Grundstücksoberfläche nicht überschreitet, bedarf Sie nicht der Genehmigung durch die zuständige Baubehörde.
Dies ergibt sich eindeutig aus §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 55 HBO in Verbindung mit Nr. 7.2 der Anlage 2 zur HBO.
Das bedeutet Sie benötigen grundsätzlich keine Baugenehmigung für die geplante Mauer.
Ob Sie die Erlaubnis des Nachbarn zur Errichtung der Mauer benötigen richtet sich nicht nach der HBO sondern nach den nachbarschaftsrechtlichen Vorschriften des BGB.
Da Sie die Mauer vollständig auf Ihrem Grundstück errichten möchten, handelt es sich nicht um eine gemeinschaftlich genutzte Grenzanlage nach § 921 BGB
. hierfür würden Sie auf jeden Fall die Erlaubnis Ihres Nachbarn benötigen.
Es kommt daher hier nur noch darauf an, ob Ihr Nachbar durch die Errichtung der von Ihnen geplanten Mauer in der Benutzung seines Grundstücks in nicht unerheblicher Weise eingeschränkt wird.
Dies wird zum Beispiel angenommen, wenn das Nachbargrundstück stark verschattet wird oder durch Hangabbrüche gefährdet ist.
Beides kann in Ihrem Fall wohl nicht angenommen werden.
Wenn also Ihr Nachbar durch die Errichtung der Mauer in keiner Weise in der Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird, benötigen Sie auch keine Erlaubnis von Ihm, die geplante Mauer zu errichten.
Sofern doch eine objektive Beeinträchtigung des Nachbarn angenommen werden muss, bräuchten Sie eine Erlaubnis Ihres Nachbarn, damit Sie die Mauer nicht wieder abreißen müssen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
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