Baumschutzsatzung Frankfurt am Main: Auflagen bei Beseitigung von geschützten Bäumen
In meinem Garten stand ein 30 Meter hoher Baum (Pappel). Letztes Jahr habe ich beantragt diesen zu fällen, da er sich schon in einer Schräglage befand und der Stamm morsch war. Hätte ich Ihn nicht gefällt, wäre er mit Sicherheit beim nächstem Sturm aufs Haus gefallen.
Ca. eine Woche nach Antragsstellung kam eine Dame vom Umweltamt und sagte mir: Schnellstmöglich fällen. Schriftliche Bestätigung kommt per Post.
Also habe ich den Baum schnellstens fällen lassen.
Dann kam der "Bescheid zum Anrtrag auf Beseitigung geschützter Bäume".
Mir wird genehmigt, nach §3 der Satzung der Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich der Stadt Frankfurt am Main (Baumschutzsatzung) vom 9.2.2004 (Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main vom 24.2.2004, Nr 9, S. 384 ff) den Baum zu beseitigen.
Leider kam mit dem Bescheid auch die Auflage:
"Als Ersatz für die Baumfällung ist auf dem Grundstück ein kleinwachsender, heimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von 15/18 cm zu pflanzen.
... die Pfelge der Ersatzpflanzung ist auf Dauer sicherzustellen, nicht angewachsene Gehölze sind umgehend zu ersetzen..."
Gegen diesen Bescheid habe ich Widerspruch eingelegt, mit der Begründung, dass ich den Baum ja fällen musste (Notfällung) und es nicht einsehe Ersatz in der Größe zu Planzen.
Die Antwort der Stadt:
Bla bla Baumschutzsatzung.. es kommt nicht darauf an, warum ein Baum gefällt wird, entscheidend ist, das der Baumbestand gesichert werden muss, laut Frankfurter Baumschutzsatzung.
§4 der Baumschutzsatzung sieht zwar bezüglich der Auferlegung einer Ersatzpflanzungspflicht grundsätzlcih kein ermessender Behörde vor. Durch die Formulierung der Satzung ("Soll dem Antragsteller auferlegt werden") wird jedoch klargestellt, dass nur in Ausnahmefällen von der Auferlegung einer solchen Verpflichtung abgesehen werden soll. Eine solche Ausnahmesituation ist in Ihrem Fall nicht ersichtlich, sodass die Nebenbestimmung des Genehmigungsbescheides des Umweltamtes vom 23.7.2007 rechtmäßig sind.
Nach alledem hätte Ihr Widerspruch eine Aussicht auf Erfolg. Wir dürfen Sie deshalb bitten uns mitzuteilen, ob Sie Ihren Widerspruch aufrecht erhalten oder zurücknehmen...
FRAGEN:
Darf mir vorgeschrieben werden wie groß der Stamm des neuen Baumes zu sein hat? - Ich könnte doch auch einen kleineren Baum pflanzen und eidesstattlich versichern dass ich nicht vorhabe ihn wieder zu fällen.
Darf mir vorgeschrieben werden, dass die Ersatzpflanzung auf Dauer sicherzustellen ist? Kann ich hiergegen Einspruch erheben?
Was wäre ein "Ausnahmefall", um die Ersatzpflanzung zu umgehen?
Gibt es Urteile wo es ähnliche Fälle gegeben hat und wenn ja, wo finde ich Sie?
Da mir keine Frist in dem Schreiben gesetzt wurde, was wird passieren, wenn ich einfach gar nicht drauf antworte?
Vielen Dank.
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