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Baumschnitt Nachbarhaus

24. Februar 2021 08:18 |
Preis: 70,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Nachbar baute vor etwa 20 Jahren sein Haus relativ nahe an die Grundstücksgrenze. Die Baurechtlichen Abstände wurde aber eingehalten und Baulasten wurden auf meinem Grundstück nicht eingetragen.
Direkt an der Grenze, aber gerade noch auf meinem Grundstück stand zum damaligen Zeitpunkt schon eine große Linde. Jetzt ragt die Linde auf das Dach des Nachbarn und Äste hängen auch in der Dachrinne und verstopfen diese.
Der Nachbar erwartet jetzt von mir das ich auf meine Kosten regelmäßig, alle 3-4 Jahre, den Baum beschneide. Das ist grundlegend auch sicherlich so geregelt. Ich bin aber der Auffassung, das durch den Bau des neuen Hauses schon der Baum bestand und der Nachbar damit wissentlich das Risiko einging das der Baum über sein Dach hinaus wachsen wird. Da der Baum also eher stand wie das Haus ist meiner Meinung nach der Nachbar der "Störer" und muss sich selbst um den Baumschnitt kümmern.

Können Sie mir darlegen ob ich jetzt für den Baumschnitt verantwortlich bin weil beim Erteilen der Baugenehmigung vergessen worden ist den Baum zu berücksichtigen. Ich kann doch jetzt nicht die nächsten 50 Jahre auf meine Kosten den Baum verstümmeln damit dem nachbar sein Haus nicht beschädigt wird, obwohl der Baum schon 20 Jahre Stand als das Haus neu gebaut wurde.

Mit freundlichen Grüßen J.Schröder

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Aus dem thüringischen Nachbarrechtsgesetz ergibt sich kein Anspruch des Nachbarn mehr, denn eine Beseitigung des Baumes kann er nicht mehr verlangen. Das Gesetz regelt nur den Rückschnitt von Hecken, nicht von Bäumen.

Allerdings ergibt sich ein Anspruch des Nachbarn aus Paragraphen 906 ff, 1004 BGB, wenn von dem Baum eine Beeinträchtigung seines Grundstücks etwa eine Verschattung oder ein erheblicher Laub/ Nadelbefall oder die Dachrinnen verstopfen oder die Äste darauf schlagen. Das schildern Sie, so dass Sie hier zur Beseitigung der Äste verpflichtet sind.

Im übrigen können Sie sich im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Paragraph 242 BGB darauf berufen, dass er beim Kauf den Baum kannte und um diesen wusste. Sie müssen daher nicht den Baum „ verstümmeln".

Recht anschaulich ist hier das im Internet zu findende Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 17.08.2015, Az: 5 U 109/13.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt Rechtsanwältin

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