Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellten Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Es gibt je nach Situation verschiedene Möglichkeiten der Vorgehensweise. Dies können sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Schritte sein. Abhängig ist dies von der konkreten Situation. Entspricht ein nicht genehmigter Bau nicht den gesetzlichen Vorschriften, so kann hier beispielsweise das Ordnungsamt/Bauamt eingeschaltet werden und eine Beseitigungsverfügung erlassen. Wird Ihr Eigentum anderweitig ohne gültigen Beschluss gestört, so können Sie auf Unterlassen klagen oder Arbeiten auf Kosten der Verursacher vornehmen lassen.
Können Sie glaubhaft darlegen, dass weitere Beeinträchtigungen drohen, wobei Ihnen ein langwieriges Hauptsacheverfahren nicht abzuwarten zuzumuten ist, können Sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung / Anordnung stellen. Hiermit sollten Sie jedoch einen Anwalt beauftragen, da an eine solche hohe Anforderungen gestellt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne stehe ich Ihnen hier auch für eine Einschätzung bzgl. der von Ihnen drohenden "Aktion" zur Verfügung. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Die Antwort ist so allgemein gehalten, dass ich damit nicht wirklich etwas anfangen kann. Ich bin genauso schlau, als wie zuvor.
Ich hätte mir eine mehr ins Detail gehende Antwort in Bezug auf die einzelnen Punkte gewünscht, die ich m.E. ziemlich ausführlich dargestellt habe.
Wo genau und warum könnte möglicherweise ein gerichtlich einklagbarer Unterlassungsanspruch vorliegen, wo ein Feststellungsanspruch (natürlich nur aufgrund der von mir gemachten Angaben, eine kurze, stichwortartige Einschätzung)?
Beispiele: Kann ich die Nichtigkeit der Flächenzuteilung gerichtlich feststellen lassen, so dass der Täter sich nicht mehr darauf berufen kann und damit künftige, eigenmächtige Arbeiten unterlässt?
Wurde der Carport rechtmässig errichtet oder nicht? Kann ich ggfs. die Beseitigung gerichtlich geltend machen?
Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass es für keinen der genannten Punkte Beschlüsse, Vereinbarungen usw. gibt.
Ich verstehe nicht ganz, worauf sich der Satz: "Gerne stehe ich Ihnen hier auch für eine Einschätzung bzgl. der von Ihnen drohenden "Aktion" zur Verfügung." bezieht. Auf die einstweilige Verfügung?
Gerne nehme ich die Einschätzung zur Kenntnis.
Vielen Dank.
MfG aus 44xxx
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie nannten einige Beispiele. Es ging jedoch nicht klar daraus hervor, dass Sie zu jedem eine konkrete Vorgehensweise aufgezeigt bekommen wollen. Ich werde Ihnen morgen aber eine Auflistung zu den einzelnen Punkten per Mail zukommen lassen und gehe davon aus, dass Sie hiermit einverstanden sind.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani