Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte:
Polnische Arbeitnehmer genießen als Staatsangehörige eines EU- Mitgliedstaates uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Bei Arbeitnehmer ist EU- Ländern ist eine Einschaltung der ZAV (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung) der Bundesagentur für Arbeit nicht notwendig. Dies wäre nur vorgeschrieben bei Arbeitnehmern aus sog. Drittstaaten.
Sie müssen also im Grunde nichts weiter beachten, als bei einem deutschen Arbeitnehmer auch. Sie können natürlich auch einen Probearbeitszeitraum von 14 Tagen vereinbaren. Damit Versicherungsschutz gewährleistet ist, können Sie diese als bezahltes Praktikum anmelden. Im Rahmen eines Arbeitsvertrages können Sie zudem eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbaren.
Setzen Sie sich aber dennoch mit Ihrem Steuerberater oder ggf. mir noch einmal in Verbindung, denn ggf. muss eine 24- h Sofortmeldung nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erfolgen. Dies wäre die einzige zu beachtende Besonderheit.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
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