Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Bauhelfer aus polen einstellen

1. Oktober 2011 12:56 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke

Bauhelfer aus polen einstellen
Text:Guten Tag .Ich habe mich mit einer baufirma(renovierungsservice) selbständig gemacht.Jetzt würde ich gerne einen Baustellenhelfer /Fliesenleger aus Polen einstellen.Was mus ich beachten?welche ämtergänge muste ich machen bevor ich ihm einen Arbeitsvetrag ausstelle?Kann ich ihn erstmal auf probe für 14 tage einstellen?und wenn ja was muste ich den da beachten.Ich hoffe meine fragen sind nicht zu viele auf einmal und jemand kann mir helfen.Vielen dank und grüße aus Kerpen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte:

Polnische Arbeitnehmer genießen als Staatsangehörige eines EU- Mitgliedstaates uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Bei Arbeitnehmer ist EU- Ländern ist eine Einschaltung der ZAV (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung) der Bundesagentur für Arbeit nicht notwendig. Dies wäre nur vorgeschrieben bei Arbeitnehmern aus sog. Drittstaaten.

Sie müssen also im Grunde nichts weiter beachten, als bei einem deutschen Arbeitnehmer auch. Sie können natürlich auch einen Probearbeitszeitraum von 14 Tagen vereinbaren. Damit Versicherungsschutz gewährleistet ist, können Sie diese als bezahltes Praktikum anmelden. Im Rahmen eines Arbeitsvertrages können Sie zudem eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbaren.

Setzen Sie sich aber dennoch mit Ihrem Steuerberater oder ggf. mir noch einmal in Verbindung, denn ggf. muss eine 24- h Sofortmeldung nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erfolgen. Dies wäre die einzige zu beachtende Besonderheit.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER