Gerne zu Ihrer Frage:
"Mit jeder unrechtmäßigen Genehmigung zum Bau wurde nun das Unrecht für die Verbliebenen größer, die jetzt mehr als unfair behandelt werden. Muß man das hinnehmen? Gilt hier nicht der Gleichheitsgrundsatz?"
Antwort: Art 3 GG
gewährleistet leider nicht eine Gleichbehandlung im Unrecht.
Ob aber tatsächlich die vorangegangenen Baugenehmigungen rechtswidrig waren, wäre erst noch zu ermitteln. Dazu fehlen aus der Ferne die notwendigen Unterlagen, also Bebauungsplan, Erschließungssatzung, Straßenwidmung etc. und ggf. auch die Einsichtnahme in die betreffenden Genehmigungen, Baulasten und Grunddienstbarkeiten.
Wenn andererseits bis 2019 rechtmäßige Baugenehmigungen erteilt wurden und bei gleichem Sachverhalt den letzten 3 Bauwilligen nicht mehr, kann man eher von einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ausgehen. Denn hier hat der Grundsatz zu gelten, dass Vergleichbares gleich zu behandeln ist. Eine Ungleichbehandlung müssten die Betroffenen dann nicht hinnehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Nach §68 BauOBln. kann die Behörde auf die Eintragung einer Baulast im Einzelfall verzichten. Das heißt, ein solcher Verzicht liegt im Ermessen der Behörde. Insofern ist anzunehmen, dass die vielen Baugenehmigungen, die in den vergangenen Jahren in dieser Privatstrasse ergangen sind, sich darauf meiner Ansicht nach berufen mußten. Wie gesagt, in dieser Straße liegt kein durchgängiger Baulasteintrag vor bis zur öffentlichen Sraße, so daß auch Abwasserleitungen nicht gelegt werden konnten.
Wenn dieser § angewendet wurde, so ist das rechtens gewesen und der Gleichbehandlungsgrundsatz zählt, wenn ich Sie richtig verstanden habe.? Etliche Grundstückseigentümer haben bereits und noch vor Kurzem Baugenehmigungen erhalten ohne dass die Eintragung einer Baulast gefordert wurde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb nunmehr von dieser Vorgehensweise abgewichen wird, obgleich sich die Rechtslage meines Erachtens seit 2005 nicht geändert hat.
Wenn der §68 BauOBln noch gilt und von mir richtig interpretiert wurde, müßte der Gleichbehandlungsgrundsatz gelten ?
Vielen Dank für eine weitere Klarstellung.
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
§ 68 BauO Bln enthält keinen unmittelbaren Kannverzicht auf eine Baulast.
Nach § 67 Absatz 2 BauO Bln können "Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen" auf gesonderten Antrag, der zu begründen ist (Absatz 2) zugelassen werden.
Hier besteht also ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des behördlichen Ermessens, das bei gleichen Sachverhalten auch den Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG
umfasst.
Mit einem Antrag nach § 68 BauOBln würde die Verfahrensweise nach § 69 BauO Bln in die Wege geleitet. Aus der Ferne lässt sich das Ergebnis (siehe Absatz 3) aufgrund des vorgelegten Sachverhalts ohne weitere Aktenkenntnis allerdings nicht seriös prognostizieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch weiterhelfen und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt