Gerne zu Ihren Fragen:
Können wir nachträglich für die von uns bewilligte Baulast und die damit verbundene Wertminderung unseres Grundstücks vom Nachbarn eine Entschädigung verlangen?
Antwort: im Prinzip ja. Hier gilt § 906 II Satz 2 BGB
in Verbindung mit §§ 812 ff BGB
, weil Ihr Nachbar ungerechtfertigt bereichert ist mit der Abstandsbaulast und der damit verursachten Beeinträchtigung Ihres Grundstücks.
Wenn ja, wie müssen wir dabei vorgehen und wie hoch sind die Erfolgschancen?
Antwort: Zunächst fordern Sie außergerichtlich den Nachbarn auf, dem Grunde nach eine Entschädigung anzuerkennen. Die Höhe hängt dann von den konkreten Verhältnissen vor Ort ab. Das kann eine Rente sein, oder eine Einmalzahlung. Ggf. muss man die Höhe der Entschädigung, also den (Un)Wert Ihrer Beeinträchtigung durch Sachverständigengutachten klären. Klagen können und sollten Sie erst, wenn Sie den Nachbarn mit einer Forderung in Verzug gesetzt haben.
In solchen nachbarrechtlichen Sachen empfehle ich aber zunächst den Weg über ein Schiedsverfahren (Schiedsamt) in Ihrem Amtsgerichtsbezirk. Das ist sehr viel kostengünstiger (ca. 50 €) und im Falle der Einigung binden wie ein rechtskräftiges Urteil.
Muss der Beklagte im Falle einer erfolgreichen Klage die Gerichts- und Anwaltskosten übernehmen?
Antwort: Wenn Sie „obsiegen" muss der unterlegene Beklagte seine eigenen und Ihre vorgestreckten Gerichts- und Anwaltskosten tragen. Ggf. (abhängig von Ihren Einkommensverhältnissen) können Sie auch Prozesskostenhilfe beantragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Danke für Ihre Antwort.
Verjährt unser Anspruch auf Entschädigung? Wir haben vor gut einem Jahr der Baulast zugestimmt.
Sollten wir uns für ein Schiedsgericht entscheiden, benötigen wir dann einen Rechtsanwalt oder können wir die Angelegenheit selbst beim Schiedsgericht vortragen?
Gerne zu Ihren Nachfragen:
1. Die Verjährung des Ausgleichsanspruchs nach § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB
richtet sich an § 195 BGB
aus, so der Bundesgerichtshof in NJW 95, 714
. Mithin gilt die sog. regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.
2. Für ein Schiedsverfahren benötigen Sie keine/n Anwalt/Anwältin.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit guten Wünschen zum Erfolg,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt