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Baugenehmigung Tiny House als Ferienhaus

11. August 2022 18:47 |
Preis: 56,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Außenbereich liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt.
Ausnahmen sollte man sehr sorgfältig vorher abklären.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich besitze eine Immobilie im Außenbereich in NRW die als Ferienhaus genehmigt ist.
Nun will ich drei Tiny Häuser jeweils kleiner 30 Kubikmeter im Garten aufstellen und diese zusätzlich als separate Schlafzimmer/Tiny Häuser mit vermieten.
Brauche ich eine Baugenehmigung obwohl jedes Haus kleiner 30 Kubikmeter Volumen hat und genug Abstand zum Nachbarn hat?

Vielen Dank für ihre Hilfe.

Einsatz editiert am 12.08.2022 09:02:48

Einsatz editiert am 12.08.2022 20:27:38

13. August 2022 | 12:15

Antwort

von


(1390)
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Gerne zu Ihrer Frage:

Selbst wenn "jedes Haus kleiner 30 Kubikmeter Volumen hat und genug Abstand zum Nachbarn hat" müssen Sie immer noch beachten, dass es sich um ein Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB handelt und Ihrer Schilderung nach zu Wohnzwecken dienen soll, vgl. dazu den o.g § 35 Absatz 3 unter Nr. 7. "Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung."

Als eine solche unzulässige Verfestigung der Splittersiedlung wurde von der nachfolgenden Rspr. angesehen: Einrichtung einer weiteren Wohnung (BVerwG NVwZ 1999, 295), Teilung eines Wohnhauses zur Schaffung einer zweiten Wohneinheit (OVG Lüneburg BRS 42 Nr. 95), Umwandlung einer Scheune in ein Wohngebäude (BVerwG NVwZ 1985, 825), sowie die Errichtung von Wochenendhäusern zwischen ortsfest abgestellten Wohnwagen (BVerwG ZfBR 1987, 296).

Ferner auch die Umwandlung einer Bootshütte mit Aufenthaltsraum in ein Wohnhaus oder Wochenendhaus (BVerwG NVwZ 2000, 1048); zusammenfassend BeckOK BauGB, Spannowsky/Uechtritz Rn. 97-103.

Wenngleich zwar der Grundsatz, dass eine nicht der Funktion des Außenbereichs zugeordnete Bebauung als eine unerwünschte, vom Gesetzgeber missbilligte Splittersiedlung und Zersiedlung des Außenbereichs anzusehen ist nicht ausnahmslos gilt ...

(Eine solche Ausnahme ist anzunehmen, wenn sich die Siedlungsart im Außenbereich als die herkömmliche Siedlungsform darstellt. In den Grenzen, die durch dieses Herkommen gezogen sind, kann auch die Beibehaltung dieser Siedlungsform nicht als Vorgang der Zersiedlung gewertet werden, BVerwG RdL 1976, 262;)

...sollten Sie aber dennoch wegen der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe und der sehr kasuistischen (Einzelfall bezogenen) Rspr. in und zu § 35 BauGB tunlichst eine Voranfrage an die zuständige Baubehörde richten, um auf der sicheren Seite zu sein.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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