Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1.)
Sicherlich kann der Bauantrag auf die Bestimmung des § 34 BauGB
gestützt werden. Dieses geschieht in der Frorm, da als Anlage zum förmlichen Bauantrag die Ausführungen und die Begründung dem Antrag selbst mit beigefügt wird. Allein die Schriftform ist entscheidend, wobei ein normales Blatt ausreichend wäre, wenn die Begründung geschlossen und nachvollziehbar dabei dargestellt wird.
Eine weite besondere Form ist nicht nochtwendig.
2.)
Das Bauamt hat ein Ermessen, wobei Sie aber vor einem Ermessenmißbrauch geschützt sind, sofern die Ermessensentscheidung entweder unter Nichtgebrauch und Fehlgebrauch zu prüfen sein wird. Und da fangen nun die Probleme an:
Hier wird allenfalls der Ermessensfehlgebrauch wahrscheinlich sein, da die Behörde ja achon auf die nachbarrechtlichen Zustimmungen hingewiesen hat.
Neben dem BauGB ist dabei die NBauO mit heranzuziehen, wobei Terrasse und Gauben als sogenannte untergeordnete Gebäudeteile im Sinne des § 7b NBAUO dann eventuell der Zustimmung des Nachbar nicht bedürfen, WENN sie nicht mehr als 6m breit sind.
Dieses ist nach Ihrer Darstellung hier das Problem, da Sie mit den geänderten 7,15m diese Breite überschreiten, so das die Unterschreitung der Grenzabstände, die bei Ihnen ja vorliegen, dann eben doch der nachbarrechtlichen Zustimmung bedürfen, die ja nun einmal nicht vorliegt.
Dann aber einen Ermessensfehlgebrauch der Behörde nachzuweisen, wird sehr schwierig werden.
Eine Berufung auf § 34 BauGB
wird Ihnen dann nicht viel weiter helfen, da die NBauO als speziellere Länderverordnung diese Vorschrift dann wieder aushebeln wird.
3.)
Die Möglichkeiten, eine von der Zustimmung losgelöste Baugenehmigung zu erhalten, wären nun folgende:
a)
An Einfachsten wäre es natürlich, die Zustimmung der Nachbarr -ggfs. gegen einen kleinen Obulus - einzuholen. Ist dieses nun überhaupt nicht mehr möglich, wird der Weg ungleich schwerer, länger und wahrscheinlich teuerer.
b)
Sie müssten dann die Pläne so ändern, dass die die Maße des § 7b NAUO nicht überschreiten. Dann darf (wiederum Ermessend er Behörde) die Behörde die Genehmigung auch ohne Zustimmung der Nachbarn erteilen, wenn die Gebaudeteile (Terrasse/Gaube) sonst nicht oder nur unter Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück errichtet werden können.
Das muss dann von Ihnen dargelegt werden, wobei insbesondere auch die Gebäudenutzung im übrigen ohne die geplanten Bauteile dann unverhältnismäßig behindert werden muss.
Dieses wird dann sicherlich Gegenstand einer indviduellen Beratung sein, was so in diesem Forum nicht durchgeführt werden kann.
c)
Sie warten ansonsten den förmlichen Bescheid ab und klagen dann auf Erteilung der Baugenehmigung. Aber hier besteht -nach der hier nur möglichen vorläufigen Prüfung- nachtürlich ein nicht unerhebliches Prozessrisiko, wobei ein solches Verfahren vor dem VG Hannover und ggfs. OVG Lüneburg dann erfahrungsgemäß auch ca. 3-5 Jahre dauern kann!
Fazit:
Sofern die nachbarliche Zustimmung, zu welchen Bedingungen auch immer, nicht beigebracht werden kann und Sie dann nciht auf das Bauvorhaben verzichten wollen, müssen Sie sich auf einen jahrelangen Rechtsstreit mit dem Bauamt einstellen.
Meine ehrliche Meinung: Sofern die Zustimmung nicht beigebracht werden kann, vergessen Sie das Bauvorhaben in der jetzigen Form.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
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Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Bohle,
danke für Ihre Antwort zu der ich noch was nachzufragen hätte:
1. Wo liegt hier der Ermessensspielraum des Bauamtes? Nach § 8 Landesbauordnung Absatz 1 ist die Abstandsfläche nicht einzuhalten nach städtebaulichen Planungsrecht - dieses ist der Bebauungsplan oder halt § 34.
2. Ihren Tip, die Pläne so zu ändern, das die Abstandsflächen lt. Landesbauordnung eingehalten werden ist schlichtweg unmöglich. Wie soll ich in einem bebauten Stadtgebiet einen Abstand von 1H einhalten können?????
3. Wo liegt hier der Ermessensspielraum zu 3 b) Ihrer Antwort? Fakt ist, das die Gauben unter Einhaltung der Abstände nach Landesbauordnung unmöglich sind.
4. Wo steht, das Gauben als untergeordnet gelten wenn sie nicht breiter als 6m sind? Es sind Flachdachgauben, keine Giebeldreiecke!
5. Warum sollte der § 34 BauGB
nicht zählen, sonder die Landesbauordnung? Was ist mit folgenden Urteilen? Zählen die nicht mehr?
http://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?SessionID=f7c160382d727f64b153cd2419a59bf2&HTTP_DocType=Dokument&Zeitschrift=IBR&Jahrgang=1997&Seite=215&Suchausdruck=%A7+34+BauGB&SuchNr=69&Trefferzahl=154&TrefferzahlBK=154&einzelmodulsuche=1&HTTP_Sortierung=SortierungNachDatum
http://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?SessionID=f7c160382d727f64b153cd2419a59bf2&HTTP_DocType=Dokument&Zeitschrift=IBR&Jahrgang=1992&Seite=510&Suchausdruck=%A7+34+BauGB&SuchNr=127&Trefferzahl=154&TrefferzahlBK=154&einzelmodulsuche=1&HTTP_Sortierung=SortierungNachDatum
http://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?SessionID=f7c160382d727f64b153cd2419a59bf2&HTTP_DocType=Dokument&Zeitschrift=IBR&Jahrgang=1994&Seite=522&Suchausdruck=%A7+34+BauGB&SuchNr=101&Trefferzahl=154&TrefferzahlBK=154&einzelmodulsuche=1&HTTP_Sortierung=SortierungNachDatum
http://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?SessionID=f7c160382d727f64b153cd2419a59bf2&HTTP_DocType=Dokument&Zeitschrift=IBR&Jahrgang=1995&Seite=311&Suchausdruck=%A7+34+BauGB&SuchNr=87&Trefferzahl=154&TrefferzahlBK=154&einzelmodulsuche=1&HTTP_Sortierung=SortierungNachDatum
Sehr geehrte Ratsuchende,
die von Ihnen zitierten Urteile betreffen zunächst immer den Einzelfall und werden nicht einfach übertragen werden können.
Den Urteilen können Sie bei aufmerksamen Durchlesen auch weiter entnehmen, dass die Ausführungen des § 34 BauGB
dann auch die jeweiligen Landesbauordnungen (dort: BauOBerlin, BayBO; LBO BW) entgegengehalten und diese zur Prüfung herangezogen worden sind.
Das folgt daraus, dass die Vorgaben des BauGB eben auf die jeweilige Landesbauordnung übertragen worden ist und für Hannover dann die NBauO Gültigkeit hat.
Dass auch die Gauben unter die Vorschrift des § 7b NBAUO fallen steht mit Hinweis auf weitere Rechtsprechung in: Große-Suchsdorf, Kommentar zur Niedersächsischen Bauordnung, § 7b, Anm. 35.
§ 8 NBauO ist nicht anwendbar, da Sie kein neues Gebäude oder bauliches Nebenbebäude erstellen. Die von Ihnen beabsichtigten Maßnahmen gehören nicht dazu.
Der Ermessensspielraum der Behörde liegt, auch wenn Sie eine andere Vorschrift anwenden wollen, immer innerhalb der Frage, ob die Beeinträchtigung des Nachbarn nun hinzunehmen ist, oder nicht.
Die Grenze wird dabei die Frage der geringfügigen Beeinträchtigung sein, wobei Sie und die Nachbarn aus der Natur der Sache natürlich eine andere Auffassung haben, was denn nun geringfügig ist.
Und eben dieses NACHVOLLZIEHBAR unter Belange der Interessen aller Beteiligten dann festzustellen, ist die Aufgabe der Behörde wobei Sie dann im Rahmen dess behördlichen Ermessens eben eine sachgerechte Interessenabwägung vorzunehmen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle