Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Es kommt sowohl eine Haftung der Fertighausfirma als auch des Gutachters nach § 634 Nr. 4 BGB
auf Schadenersatz in Betracht.
Nach dieser Vorschrift haftet der Auftragnehmer dem Besteller auf Schadenersatz, wenn das Werk, hier das Gutachten, mangelhaft ist. Der Gutachter ist zwar nicht Ihr Vertragspartner, das ist die Fertighausfirma, allerdings liegt ein sog. Vertrag mit Schutzwirkung für einen Dritten vor, sodass auch eine Haftung des Gutachters in Betracht kommt.
Das Bodengutachten ist mangelhaft, da es nicht die erforderliche Menge an Mutterboden und zwar 50 cm anstatt 90 cm ausweist, die abgetragen werden muss, bis die nächste Erdschicht kommt.
Durch diesen Fehler bei der Mengenermittlung muss Ihnen ein Schaden anstanden sein. Es stellt sich die Frage, worin der Schaden besteht.
Nach § 249 Abs. 1 BGB
hat der zum Schadenersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Demnach muss hier die Frage gestellt werden, welche Kosten Ihnen entstanden wären, wenn der Gutachter von vornherein die richtige Menge an abzutragenden Boden, nämlich 90 cm anstatt 50 cm, ermittelt hätte. Anders gefragt, welche Kosten wären Ihnen tatsächlich entstanden, wenn der Erdbauer die tatsächlich abzutragende Menge an Mutterboden von 90 cm bei Angabe seines Angebotes gewusst hätte. Dies ist sicherlich nicht einfach, wird aber in einem möglichen Prozess von Ihnen verlangt, da Sie für die Höhe des Schadens, der durch das mangelhafte Gutachten eingetreten ist, beweisfällig sind.
Ich bitte insoweit um Prüfung und um Ergänzung in der Nachfrage. Gerne können Sie mich auch direkt konsultieren -kostenlos- da die Beantwortung der tatsächlichen Schadenshöhe nicht so einfach sein dürfte.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
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