Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Gemäß § 49 Abs. 1 LBauO BW bedürfen die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 50, 51 LBauO BW nichts anderes bestimmt ist.
Lager- und Abstellplätze, die in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBauO fiktiv den baulichen Anlagen gleichgestellt werden, sind auch i.S. des Bundesrechts bauliche Anlagen, wenn sie mit baulichen Maßnahmen im herkömmlichen Sinne verbunden sind, wie Bodenbefestigungen aus Bauschutt, Splitt, Platten, Zement. Dies ist in Ihrem Fall durch die Lagerung des Holzes gegeben.
Damit besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Einholung einer Baugenehmigung.
Eine Ausnahme nach § 50 Abs. 1 LBauO BW in Verbindung mit Nr. 71 der Anlage der verfahrensfreien Vorhaben zur LBauO BW gilt nur für Lagerplätze mit einer Größe von höchstens 100 Quadratmeter.
Hierfür ist dann keine Baugenehmigung erforderlich.
Sofern eine Größe von 100 qm für die Lagerung von Holz nicht überschritten werden ist eine Baugenehmigung nicht erforderlich.
Jedoch müssen auch verfahrensfreie Vorhaben gemäß § 50 Abs. 5 LBauO BW den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Dies gilt vor allem für die Zulässigkeit dieses Holzlagerplatzes und dem Nebenerwerbsbetrieb in einem Mischgebiet.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Lagerplatzes richtet sich nach der Baunutzungsverordnung.
Lagerhäuser und Lagerplätze sind als selbständige Anlagen (als in diesen Anlagen betriebene Gewerbebetriebe) im Mischgebiet unzulässig.
Als unselbständige Anlagen, d. h. als Bestandteil oder Zubehör, z. B. eines Einzelhandelsbetriebs oder eines sonstigen Gewerbebetriebs, sind sie dagegen zulässig, wenn die betreffende Hauptnutzung unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 1 im Mischgebiet zulässig ist.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit einer „unselbständigen“ Lagerhalle richtet sich nach der des Betriebs, der sie dienen soll (BVerwG, Urt. vom 5. 11. 1991 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20C%2017.88" target="_blank" class="djo_link" title="BVerwG, 15.11.1991 - 4 C 17.88: Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer "unselbständigen" Lagerhal...">4 C 17.88</a> -, NVwZ 1992, 402
).
Der Lagerplatz kann hier als Bestandteil des Gewerbes für die Brennholzgewinnung Ihres Sohnes gesehen werden.
Dieser kann als sonstiger Gewerbebetrieb im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO
angesehen werden, wenn von diesem keine Beeinträchtigungen ausgehen, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Es dürfen keine erheblichen Geruchs- und Lärmbelästigungen von diesem Betrieb ausgehen.
In diesem Fall ist der Betrieb, als auch der Lagerplatz für das Holz im Mischgebiet zulässig und bedarf keiner Baugenehmigung, sofern die Lagerfläche weniger bzw. höchstens 100 qm beträgt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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