Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Bauantrag nötig ?

29. Juni 2008 10:45 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann

vor einem Jahr erhielten wir vom Landratsamt (in Baden-Württemberg)ein Schreiben aufgrund Anzeige der Angrenzer. Die Angrenzer sind von 3 Seiten die Gemeinde. Der 4. Angrenzer kauft bei uns Holz.
Es ist auf der schräg gegenüber liegenden Seite eine Autowerkstatt, eine Schreinerei, eine große Polsterei mit 7-8 LKW-Stellplätzen und ständiger An- und Abfahrt. Ebenso eine Wirtschaft.
Wir müssten einen Bauantrag stellen, der nicht genehmigt würde.
wir brachten in Erfahrung, dass ein Lagerplatz in einem Mischgebiet, zu dem dieses Grundstück gehört, für eine Größe von 100 qm kein Bauantrag und auch keine Genehmigung benötigt. Dann 1 Jahr Pause!
Jetzt nach einem Jahr erhalten wir wieder Schreiben vom Landratsamt mit der Fristsetzung zum 15.07.2008 zur Klärung der baurechtlichen Zulässigkeit einen Bauantrag zu stellen.
Unser Sohn hat einen Nebenerwerbsbetrieb angemeldet für Brennholz vor 3 Jahren.
Das Holz lagert auf dem Bauplatz neben unserem Haus. Der Bauplatz gehört zur Hälfte mir und zur Hälfte meinem Sohn (gesamt 10,5 ar). Es lagert ebenso für den privaten Verbrauch Holz dort. Insgesamt sind es ca. 80 bis 100 Raummeter Holz gespalten, die dort lagern, je nach Verbrauch, Zu- und Abfuhr. Nach unserer Meinung ist allein schon durch diese Menge an Holz noch innerhalb der 100 qm, nur wo und in welchem Gesetz steht das?
Wir können das Holz bis ca. 2,5m hoch setzen, somit wären bis zu 250 Raummeter Holzlagerung innerhalb der 100 qm-Fläche frei ohne Bauantrag. So viel Holz haben wir aber gar nicht. Der Anteil gewerbliches Holz beträgt zur Zeit 40 Raummeter.
Wir haben allerdings dazwischen große Begehungs- und Bearbeitungsgänge von ca. 1,20 - 1,50 m Breite.
Für ältere Menschen, die noch keine Zentralheizung in ihrem Haus haben beliefern wir mit Holz frei Haus.
Hat die Bearbeitung durch spalten oder und sägen evtl. Auswirkungen auf einen Bauantragspflicht? Von der übrigen Nachbarschaft sind keine Reklamation bisher gekommen. Von dort wird das Holz ebenso gekauft.
Wer kann uns genaue hilfreiche Gesetzesstellen mitteilen?
Wie ist der rechtliche Sachverhalt?



Sehr geehrte Ratsuchende,

ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Gemäß § 49 Abs. 1 LBauO BW bedürfen die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 50, 51 LBauO BW nichts anderes bestimmt ist.


Lager- und Abstellplätze, die in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBauO fiktiv den baulichen Anlagen gleichgestellt werden, sind auch i.S. des Bundesrechts bauliche Anlagen, wenn sie mit baulichen Maßnahmen im herkömmlichen Sinne verbunden sind, wie Bodenbefestigungen aus Bauschutt, Splitt, Platten, Zement. Dies ist in Ihrem Fall durch die Lagerung des Holzes gegeben.

Damit besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Einholung einer Baugenehmigung.

Eine Ausnahme nach § 50 Abs. 1 LBauO BW in Verbindung mit Nr. 71 der Anlage der verfahrensfreien Vorhaben zur LBauO BW gilt nur für Lagerplätze mit einer Größe von höchstens 100 Quadratmeter.

Hierfür ist dann keine Baugenehmigung erforderlich.

Sofern eine Größe von 100 qm für die Lagerung von Holz nicht überschritten werden ist eine Baugenehmigung nicht erforderlich.

Jedoch müssen auch verfahrensfreie Vorhaben gemäß § 50 Abs. 5 LBauO BW den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

Dies gilt vor allem für die Zulässigkeit dieses Holzlagerplatzes und dem Nebenerwerbsbetrieb in einem Mischgebiet.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Lagerplatzes richtet sich nach der Baunutzungsverordnung.

Lagerhäuser und Lagerplätze sind als selbständige Anlagen (als in diesen Anlagen betriebene Gewerbebetriebe) im Mischgebiet unzulässig.

Als unselbständige Anlagen, d. h. als Bestandteil oder Zubehör, z. B. eines Einzelhandelsbetriebs oder eines sonstigen Gewerbebetriebs, sind sie dagegen zulässig, wenn die betreffende Hauptnutzung unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 1 im Mischgebiet zulässig ist.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit einer „unselbständigen“ Lagerhalle richtet sich nach der des Betriebs, der sie dienen soll (BVerwG, Urt. vom 5. 11. 1991 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20C%2017.88" target="_blank" class="djo_link" title="BVerwG, 15.11.1991 - 4 C 17.88: Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer "unselbständigen" Lagerhal...">4 C 17.88</a> -, NVwZ 1992, 402 ).

Der Lagerplatz kann hier als Bestandteil des Gewerbes für die Brennholzgewinnung Ihres Sohnes gesehen werden.

Dieser kann als sonstiger Gewerbebetrieb im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO angesehen werden, wenn von diesem keine Beeinträchtigungen ausgehen, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

Es dürfen keine erheblichen Geruchs- und Lärmbelästigungen von diesem Betrieb ausgehen.

In diesem Fall ist der Betrieb, als auch der Lagerplatz für das Holz im Mischgebiet zulässig und bedarf keiner Baugenehmigung, sofern die Lagerfläche weniger bzw. höchstens 100 qm beträgt.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 4. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER