Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen sind wie folgt zu beantworten:
1. Ich sehe da keinen Grund, dass das Projekt nicht zur Umgebung passt, da ja weitere Gebäude der selben Art in näherer Umgebung stehen??
Die Frage des Einfügens spielt hier offenbar eine wesentliche Rolle, zumal wenn in der Umgebung Eigenheime stehen, da die Halle dann mächtig die Ansicht "drücken" und die Lückenschließung zu einer Verfestigung einer quasie durchgehenden Gebäudeansicht führen kann.
2. 34 BauGB sieht unter 3a.PKT 1 vor, das dieses Problem (unter 1.) einer Erweiterung eines gewerblichen Betriebes nicht im Wege steht.
§ 34 3a BauGB
ist eine sogenannte Kann-Vorschrift, d.h. es MUSS nicht automatisch genehmigt werden, sondern es KANN eben.
Insoweit hat die Gemeinde im Rahmen der ordnungsgemäßen Ermessensprüfung Für und Wider abzuwägen und muss dieses auch entsprechend nachvollziehbar begründen.
An einer solchen Begründung fehlt es nach Ihrer derzeitigen Sachverhaltsdarstellung aber völlig, denn "erbost" ist nun sicherlich nicht ausreichend." Es passt nicht zur gg Bebauung" kann da schon eher bei der Frage 1. der Umgebung eine Rolle spielen.
3. Gibt es Schadens Ersatzforderungen gg die Gemeinde? Im Falle eines rechtswidrigen Versagens des Einvernehmens?
Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens stellt keine den Bauwilligenden schützende Amtspflicht dar, wenn das fehlende Einvernehmen durch die Baugenehmigungsbehörde ersetzt werden kann; das gilt auch bei später festgestellter Rechtswidrigkeit der Weigerung. Sie werden also dann keinen Ersatzanspruch erfolgreich durchsetzen können.
4. Darf der BGM uns einfach die Zufahrt mit Technik bis 15 to auf der Gemeindestrasse verweigern??
Wir haben noch eine Ersatzzufahrt auf die B Strasse, allerdings in einer scharfen Kurve....darf er uns einfach die Zufahrt über die Gemeindestrasse verweigern, obwohl die Zufahrt zur B Strasse erhebliche Verkehrssicherheit Probleme mit sich bringt.
Grundsätzlich ja. Die Nutzung einer Gemeindestraße über den Allgemeingebrauch hinaus bedarf einer Erlaubnis, die versagt werden kann.
Über die Erteilung der Erlaubnis entscheidet die Straßenbaubehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ganz sicherlich nicht der Bürgermeister im Alleingang.
Auch hier ist wieder die Abwägung vorzunehmen, so dass dann gute Gründe genannte werden müssten, warum Sie die Straße nicht nutzen dürfen. Dabei wird das von ihnen genannte Sicherheitsrisiko eine ganz wesentliche Rolle spielen und zu Ihren Gunsten zu berücksichtigen sein.
5. Spielt es eine Rolle (Untere Wasserbehörde), das angeblich aus einer Drainage auf unseren Grunstück, die Dorfbach entspringt?
Ja. Sollte durch die geplante Baumaßnahme eine Beeinträchtigung zu befürchten sein, wäre das ein wichtiger Grund für die Versagung.
Derzeit bleibt Ihnen nichts einer übrig, als einen Bauantrag - ggfs. in Form einer Voranfrage anch § 75 SächsBO hinsichtlich des Einfügens - zu stellen und bei Verweigerung dann den gerichtlichen Weg zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: