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Bank fordert Dispo nach Betrug – Inkasso trotz Anzeige

12. Juni 2025 22:13 |
Preis: 30,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich bin Opfer eines Betrugs (Stichwort „Strohmänner" / Minijobfalle). Ich wurde über ein Fake-Jobangebot dazu gebracht, Bankkonten zu eröffnen. Die Täter nutzten diese Konten später für illegale Transaktionen.

Ich habe sofort Anzeige erstattet und alle Banken informiert. Alle außer einer Bank haben die Konten geschlossen und die Sache als Betrug anerkannt. Die eine Bank fordert 550 € Dispo-Rückzahlung und hat ein Inkassobüro eingeschaltet. Trotz Anzeige und mehrfacher Widersprüche drohen sie weiter (Schufa, Gericht). Noch kein gerichtlicher Mahnbescheid.

Frage: Habe ich realistische Chancen, mich erfolgreich zu wehren (fehlende grobe Fahrlässigkeit / rechtzeitige Anzeige)? Oder ist ein gerichtliches Verfahren zu riskant?

Ich verfüge über sehr begrenzte finanzielle Mittel und bitte um eine klare Einschätzung meiner Chancen.
Nur Fachanwälte für Bankrecht / Inkasso bitte. Vielen Dank.

12. Juni 2025 | 22:38

Antwort

von


(96)
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40213 Düsseldorf
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Sehr geehrter Fragesteller,

Sie schildern, dass Sie Opfer einer sogenannten „Strohmänner"-Betrugsmasche geworden sind und ein Konto eröffnet haben, das später von Dritten für illegale Transaktionen genutzt wurde. Trotz sofortiger Anzeige und Information der Banken fordert eine Bank weiterhin die Rückzahlung eines Dispositionskredits und hat ein Inkassobüro eingeschaltet. Sie fragen nach Ihren realistischen Chancen, sich erfolgreich gegen die Forderung zu wehren, insbesondere unter dem Gesichtspunkt fehlender grober Fahrlässigkeit und rechtzeitiger Anzeige.

1. Rechtliche Ausgangslage

a) Haftung des Kontoinhabers bei Betrug

Grundsätzlich haften Sie als Kontoinhaber für Verbindlichkeiten aus dem Dispositionskredit. Allerdings ist entscheidend, ob Ihnen ein schuldhaftes Verhalten – insbesondere grobe Fahrlässigkeit – vorgeworfen werden kann. Nach der gängigen Praxis der Banken und Versicherungen werden Schäden durch Kartenmissbrauch oder betrügerische Kontonutzung in der Regel ersetzt, sofern kein grob fahrlässiges Verhalten des Kontoinhabers vorliegt.


b) Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Im Kontext von Betrugsmaschen wie der Ihren ist entscheidend, ob Sie die Eröffnung des Kontos und die Weitergabe der Zugangsdaten an Dritte mit der gebotenen Sorgfalt geprüft haben oder ob Sie – etwa durch leichtfertiges Verhalten – die missbräuchliche Nutzung ermöglicht haben.

Im Kontext der sogenannten Minijobfalle ist anerkannt, dass viele Betroffene durch professionelle Täuschungshandlungen der Täter getäuscht werden. Die Gerichte und Banken prüfen daher im Einzelfall, ob ein atypisches, besonders leichtfertiges Verhalten vorlag.

c) Rechtzeitige Anzeige und Widerspruch

Sie haben nach eigenen Angaben umgehend Anzeige erstattet und die Banken informiert. Dies spricht gegen ein fortgesetztes pflichtwidriges Verhalten und für Ihre Kooperationsbereitschaft. Auch mehrfacher Widerspruch gegen die Forderung und die Information an die Bank sind zu Ihren Gunsten zu werten.

2. Inkassoverfahren und Schufa-Drohung

Die Einschaltung eines Inkassobüros und die Androhung eines Schufa-Eintrags sind gängige Maßnahmen, um Druck auf Schuldner auszuüben. Solange kein gerichtlicher Mahnbescheid ergangen ist, besteht noch keine vollstreckbare Forderung. Sie haben weiterhin die Möglichkeit, der Forderung zu widersprechen und Ihre Einwendungen geltend zu machen.


3. Erfolgsaussichten im gerichtlichen Verfahren

a) Beweislast

Im Streitfall muss die Bank nachweisen, dass Sie für die entstandene Verbindlichkeit haften und dass Ihnen zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Sie können dem entgegenhalten, dass Sie Opfer eines Betrugs geworden sind, keine Kenntnis von der missbräuchlichen Nutzung hatten und nach Entdeckung des Betrugs umgehend gehandelt haben.

b) Risikoabwägung

Prozessrisiko: Das Risiko, in einem gerichtlichen Verfahren zu unterliegen, ist nach Ihrer Schilderung als eher gering einzuschätzen, sofern Sie Ihre Sorgfaltspflichten nicht in gravierender Weise verletzt haben und Ihre Reaktion (Anzeige, Information der Bank) dokumentieren können.

Kostenrisiko: Bei begrenzten finanziellen Mitteln ist das Kostenrisiko eines gerichtlichen Verfahrens zu beachten. Allerdings ist die Forderungshöhe (550 €) überschaubar, sodass sich die Kosten im Rahmen halten.

c) Vergleichbare Fälle

In vergleichbaren Fällen wurde anerkannt, dass Banken und deren Versicherungen Schäden ersetzen, wenn kein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit liegt bei der Bank.

4. Empfehlung und weiteres Vorgehen

Forderung weiterhin bestreiten: Teilen Sie dem Inkassobüro und der Bank erneut schriftlich mit, dass Sie die Forderung bestreiten, da Sie Opfer eines Betrugs wurden und keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Nachweise sichern: Bewahren Sie alle Unterlagen zur Anzeige, zum Schriftverkehr mit der Bank und zum Betrugsfall sorgfältig auf.

Schufa-Eintrag verhindern: Weisen Sie die Bank und das Inkassobüro darauf hin, dass ein Schufa-Eintrag bei bestrittenen Forderungen unzulässig ist.

5. Fazit
Ihre Chancen, sich erfolgreich gegen die Forderung zu wehren, sind nach Ihrer Schilderung als gut einzuschätzen, sofern Sie Ihre Sorgfaltspflichten nicht in besonders schwerwiegender Weise verletzt haben und Ihre Reaktion auf den Betrug (Anzeige, Information der Bank) belegen können. Ein gerichtliches Verfahren ist mit einem überschaubaren Risiko verbunden, insbesondere da die Bank die grobe Fahrlässigkeit nachweisen müsste.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist

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