Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Aus dem WEG-Vertrag ergibt sich, ob der Balkon Gemeinschaftseigentum ist oder Sondereigentum.
Bei Gemeinschaftseigentum gehört eine Reparatur am Balkon gehört zu den Lasten des Eigentums, die von allen Miteigentümern gemeinsam gem. dem im Grundbuch eingetragen Verhältnis der Miteigentumsanteile getragen werden müssen, § 16 I WEG
.
Bei "Sondereigentum" müssten Sie alleine für die Reparaturkosten aufkommen.
Beides setzt die Notwendigkeit einer Reparatur voraus.
Grundsätzlich darf von Ihrem Balkon kein Nachteil ausgeht, der den anderen Eigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Mass hinaus belastet, § 14 Nr. 1 WEG
.
Abtropfendes Regenwasser dürfte nach meiner Einschätzung nicht dazu gehören, denn ein bisschen Schmutz muss wohl hingenommen werden. Wobei normales Regenwasser ja eigentlich nur unwesentlich schmutzig sein dürfte.
Ich würde Ihnen raten, zu erst einmal den WEG-Vertrag einzusehen und sich mit dem Verwalter in Verbindung zu setzen, ob es nicht Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft zu Ihrem Balkon gibt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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