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Balkontrennwand Reihenhaus

| 14. September 2008 20:58 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Sachverhalt:
Wir wohnen in einem Reihenendhaus. Anschliessend daran folgt ein weiteres Reihenhaus. Der Balkon ist durch eine Trennwand abgetrennt. Der Nachbar hat sich anstatt des Balkones vor einigen Jahren einen Wintergarten angebaut.
Auf der Seite des Nachbarn dringt Wasser durch die Hauswand des Nachbarn, welches an der Trennwand herunterläuft. Um dies aber zu bereinigen und abzudichten, muss der Handwerker die Balkontrennwand von unserer Seite her entfernen, da der Wintergarten im Weg ist.

Frage: Sind wir rechtlich verpflichtet, dem Nachbarn zu gestatten, unser Grundstück zu benutzen bzw. die Platte zu entfernen, um die Reparatur durchzuführen ? Müssen wir ggf. mit Schadensersatzforderungen rechnen, wenn wir es nicht gestatten ?
Es wäre doch auch denkbar, über den Wintergarten an die Balkontrennwand heranzukommen, allerdings mit weitaus größeren Kosten.

Guten Morgen,

Das Recht, ein Nachbargrundstück zu betreten, um Arbeiten durchzuführen, kann sich aus dem sog. Hammerschlags- und Leiterrecht ergeben. Für Baden-Württemberg ist dies in § 7c Abs. 1 des Nachbarrechtsgesetzes (NRG) geregelt: »Kann eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige bauliche Anlage nicht oder nur mit erheblichen besonderen Aufwendungen errichtet, geändert, unterhalten oder abgebrochen werden, ohne dass das Nachbargrundstück betreten wird oder dort Gerüste oder Geräte aufgestellt werden oder auf das Nachbargrundstück übergreifen, so haben der Eigentümer und der Besitzer des Nachbargrundstücks die Benutzung insoweit zu dulden, als sie zu diesen Zwecken notwendig ist.«

Wenn die Kosten für Ihre Nachbarn ansonsten weitaus höher ausfallen würden, dann werden Sie das Betreten Ihres Grundstücks wohl gestatten müssen. Für Ihre Nachbarn jedenfalls zu beachten ist: Die Absicht, das Nachbargrundstück zu benutzen, muss Ihnen zwei Wochen vor Beginn der Benutzung angezeigt werden (§ 7 Abs. 2 NRG), die Nachbarn müssen evtl. entstehende Schäden ersetzen (Abs. 3).

Zum evtl. drohenden Schadensersatz für den Fall der Weigerung: Die Vorschriften über das Hammerschlags- und Leiterrecht sind keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB , so dass jedenfalls keine deliktischen Ansprüche bestehen. Juristisch umstritten ist allerdings, ob Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung (§§ 280 ff. BGB ) aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis in Betracht kommen. Sicherheitshalber wird man davon ausgehen müssen, dass dies der Fall ist. Es wäre also der sichere Weg, den Nachbarn die Nutzung Ihres Grundstücks zu gestatten.

Bei einer Weigerung ist zudem zu beachten, dass Ihre Nachbarn ihr Recht einklagen können, und Sie dann - für den Fall, dass Sie im Rechtsstreit unterliegen - die Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen hätten.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt


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ra-juhre@web.de

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