Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Im Bundesland Bremen sind in den einzuhaltenden Abstandsflächen an Grundstücksgrenzen Einfriedungen bis zu 2 m Höhe zulässig (§ 6 Absatz 7 Satz 1 Nr. 3 Bremische Landesbauordnung).
Frage 2:
Den Schaden am Zaun müssen Sie nach § 823 Abs. 1 BGB
ersetzen, wenn der Zaun durch das Trampolin auf Grund einer von Ihnen zu vertretenden Fahrlässigkeit beschädigt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn Sie die Möglichkeit der Beschädigung voraussehen konnten und bei der gebotenen Sorgfalt hätten vermeiden können.
Fremdes Eigentum darf man auch dann nicht beschädigen, wenn es am falschen Standort steht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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