Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn das Fallrohr allein Ihrer Niederschlagswasserabführung dient, dann kann Ihre Nachbarin in der Tat verlangen, dass eine Wasserzuleitung auf ihr Grundstück und ggf. ihr Haus durch Ihre defekte Entwässerungsanlage künftig unterbunden wird. Die Zuleitung von Wasser auf ein fremdes Grundstück stellt im Rechtssinne eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, die abgewehrt werden kann.
Dient das Fallrohr aber beiden Häusern als gemeinsame Einrichtung (so ganz klar war Ihre Schilderung hier nicht), hat es also auch einen Anschluss zur Dachrinne der Nachbarin, dann wäre es Aufgabe der Nachbarin, ihren Anschluss der eigenen Dachrinne an das gemeinsame Fallrohr instandzusetzen. Ein Anspruch auf Nachbesserung wäre nach 10 Jahren längst verjährt und würde sich auch gegen Ihren Voreigentümer richten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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