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Dachrinnenreparaturkosten am Reihenhaus.

| 5. Juni 2022 13:00 |
Preis: 55,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Vor 8 Jahren habe ich ein Reihenhaus erworben. Der Vorbesitzer hatte Dach und Dachrinne 2 Jahre zuvor erneuern lassen. Meine Nachbarin behauptet, dass er dabei auch das Fallrohr erneuert habe, was knapp auf ihrem Grundstück ist. Das Anschlussstück Dachrinne zum Fallrohr ist auf ihrer Seite undicht. Meine Nachbarin behauptet, dass es bereits beim Einbau undicht gewesen sei, und der Vorbesitzer einen erfolglosen Reparaturversuch mit Kleber unternommen habe. Jetzt droht sie mit einem Rechtsstreit, wenn ich das nicht auf meine Kosten reparieren lasse. Ich hätte das schon lange selber gemacht, so wie ich in der Vergangenheit einiges für meine alte Nachbarin gemacht habe. Je näher wir uns kennenlernten, desto beleidigender wurde sie, besonders meiner Frau gegenüber, weil meine Frau Amerikanerin ist, und ihrer Meinung nach alles Übel dieser Welt aus Amerika kommt, sodass wir den Kontakt seit 2 Jahren komplett abgebrochen haben. Ob die Behauptungen meiner Nachbarin stimmen, kann ich nicht sicher sagen, sie hätte nicht das erste mal die Realität zu vermeintlich ihren Gunsten geschönt. Muss ich die Reparaturkosten übernehmen? Es existiert meines Wissens kein gesonderter Vertrag zu diesem Punkt.

5. Juni 2022 | 13:32

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn das Fallrohr allein Ihrer Niederschlagswasserabführung dient, dann kann Ihre Nachbarin in der Tat verlangen, dass eine Wasserzuleitung auf ihr Grundstück und ggf. ihr Haus durch Ihre defekte Entwässerungsanlage künftig unterbunden wird. Die Zuleitung von Wasser auf ein fremdes Grundstück stellt im Rechtssinne eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, die abgewehrt werden kann.

Dient das Fallrohr aber beiden Häusern als gemeinsame Einrichtung (so ganz klar war Ihre Schilderung hier nicht), hat es also auch einen Anschluss zur Dachrinne der Nachbarin, dann wäre es Aufgabe der Nachbarin, ihren Anschluss der eigenen Dachrinne an das gemeinsame Fallrohr instandzusetzen. Ein Anspruch auf Nachbesserung wäre nach 10 Jahren längst verjährt und würde sich auch gegen Ihren Voreigentümer richten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Bewertung des Fragestellers 7. Juni 2022 | 08:31

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Vielen Dank für die schnelle und klare Antwort. Herr RA Gero Geißlreiter ist darüber hinaus auch auf eine kleine Unklarheit meiner Anfrage eingegangen, sodass die juristische Beurteilung für mich sehr transparent ist.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Herzlichen Dank!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 7. Juni 2022
5/5,0

Vielen Dank für die schnelle und klare Antwort. Herr RA Gero Geißlreiter ist darüber hinaus auch auf eine kleine Unklarheit meiner Anfrage eingegangen, sodass die juristische Beurteilung für mich sehr transparent ist.


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Öffentliches Baurecht, Erbrecht, Ausländerrecht, Fachanwalt Verwaltungsrecht