Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Geschlossene Räume ohne ordentliche Lüftungsmöglichkeit sind in der Tat architektonisch mehr als verunglückt, aber baurechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Allerdings gibt diese mangelnde Lüftungsmöglichkeit und auch die zugebaute Loggia Ihnen das Recht zur Mietminderung. Die Höhe der Mietminderung läßt sich aus der Distanz nur sehr schwer abschätzen, auch weil solche Fälle so selten sind, dass es keine Urteile dazu gibt. Allerdings sind 5 % Mietminderung eine gute Orientierung.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Ja das ist allerdings sehr ärgerlich alles, da es zumal für meine finanziellen Verhältnisse eine echt gute und günstige Wohnung ist.
Das Angebot zur ausserordentlichen Kündigung spielt bei der Mietminderung keine Rolle ?
Kann der Vermieter den "neu gewonnenen Raum" in die qm einrechnen und die monatliche Miete nachträglich erhöhen ?
Könnten Sie vielleicht noch die rechtliche Handhabe bzgl. des Ablaufs der "Balkonzumauerei" bewerten ? Ist es überhaupt zulässig, nach solanger Zeit, 2 Genehmigungen und ein Gutachten, den Balkon zu machen zu lassen ?
Das Haus steht ja schon seit den 80er Jahren.
Ich danke Ihnen schon jetzt für Ihre Bemühungen, auch im Hinblick auf den geringen Einsatz. Gerne hätte ich auch mehr geboten, allerdings ist dies zur Zeit nicht möglich.
Sehr geehrter Ratsuchender,
das Angebot der außerordentlichen Kündigung spielt bei der Mietminderung rechtlich gesehen keine Rolle, jedoch können Sie versuchen, auf dem Verhandlungswege dem Vermieter eine geringere Miete abzuringen.
Nein, die Miete kann der Vermieter nicht nachträglich erhöhen.
Es ist in der Tat seltsam, dass das Bauamt einen genehmigten Bau nachträglich umbauen lassen will. Eigentlich kann sich der Vermieter da auf seinen Vertrauensschutz berufen. Allerdings kann das nur der Vermieter, nicht Sie.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt