Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Balkon soll zugemauert werden

| 11. Juni 2013 21:25 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


23:06

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit vergangenem Jahr wohne ich in einer Mietwohnung mit einer Loggia welche zum Nachbargrundstück angrenzt (Grenzbebauung). Die Loggia bzw. Balkon ist Bestandteil des Mietvertrages.

Von dieser Loggia kann man in den Garten des Nachbars schauen.

Nun hat der besagte Nachbar beim Bauamt Beschwerde eingereicht. Lt. div. Aussagen anderer Nachbarn besteht der Streit um die besagte Loggia schon seit mehreren Jahren, auf Grund von Lärmbelästigung der dort wohnen Personen sowie um die Wertminderung des Grundstückes.

Ich habe die Wohnung eben wegen diesem Balkon gemietet, da ich in meiner alten Wohnung keinen hatte. Mein Vermieter hat mich über diese Streitigkeiten im Vorfeld nicht informiert. Das Balkongitter wurde vor meinem Einzug lediglich um etwa einen Meter nach hinten versetzt mit der Begründung, dass man so nicht mehr so direkt in den Garten schauen kann. Dies hat die Nachbarin zuerst auch so akzeptiert.

Nun hat lt. meinem Vermieter das Bauamt beschlossen, nach nochmaliger Beschwerde der Nachbarin, dass diese Loggia/Balkon mit Glasbausteinen zugemauert werden muss! Angeblich durfte diese Bauweise in den 80er Jahren so nicht genehmigt werden. Es bestehen jedoch 2 Baugenehmigungen für das Haus.

Allerdings hat ein Gutachter vor Kauf des Hauses durch meinen Vermieter diese Bauweise für gültig erklärt.

Desweiteren besteht das Problem, dass an dieser Loggia das Schlafzimmer angrenzt.
Das einzige Fenster zu diesem Raum ist die Balkontür. Somit kann das Schlafzimmer nicht mehr ordentlich gelüftet werden.

Was kann man in diesem Fall tun ? Ist dies so überhaupt korrekt ?

Ist eine Mietminderung möglich ?? Mein Vermieter hat mir schriftlich eine ausserordentliche Kündigung angeboten, aber so kurzfristig lässt sich keine geeignete neue Wohnung finden.

11. Juni 2013 | 22:47

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Geschlossene Räume ohne ordentliche Lüftungsmöglichkeit sind in der Tat architektonisch mehr als verunglückt, aber baurechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Allerdings gibt diese mangelnde Lüftungsmöglichkeit und auch die zugebaute Loggia Ihnen das Recht zur Mietminderung. Die Höhe der Mietminderung läßt sich aus der Distanz nur sehr schwer abschätzen, auch weil solche Fälle so selten sind, dass es keine Urteile dazu gibt. Allerdings sind 5 % Mietminderung eine gute Orientierung.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 11. Juni 2013 | 23:00

Ja das ist allerdings sehr ärgerlich alles, da es zumal für meine finanziellen Verhältnisse eine echt gute und günstige Wohnung ist.

Das Angebot zur ausserordentlichen Kündigung spielt bei der Mietminderung keine Rolle ?

Kann der Vermieter den "neu gewonnenen Raum" in die qm einrechnen und die monatliche Miete nachträglich erhöhen ?

Könnten Sie vielleicht noch die rechtliche Handhabe bzgl. des Ablaufs der "Balkonzumauerei" bewerten ? Ist es überhaupt zulässig, nach solanger Zeit, 2 Genehmigungen und ein Gutachten, den Balkon zu machen zu lassen ?

Das Haus steht ja schon seit den 80er Jahren.

Ich danke Ihnen schon jetzt für Ihre Bemühungen, auch im Hinblick auf den geringen Einsatz. Gerne hätte ich auch mehr geboten, allerdings ist dies zur Zeit nicht möglich.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juni 2013 | 23:06

Sehr geehrter Ratsuchender,

das Angebot der außerordentlichen Kündigung spielt bei der Mietminderung rechtlich gesehen keine Rolle, jedoch können Sie versuchen, auf dem Verhandlungswege dem Vermieter eine geringere Miete abzuringen.

Nein, die Miete kann der Vermieter nicht nachträglich erhöhen.

Es ist in der Tat seltsam, dass das Bauamt einen genehmigten Bau nachträglich umbauen lassen will. Eigentlich kann sich der Vermieter da auf seinen Vertrauensschutz berufen. Allerdings kann das nur der Vermieter, nicht Sie.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 11. Juni 2013 | 23:12

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Robert Weber »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 11. Juni 2013
4,4/5,0

ANTWORT VON

(1250)

Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Medienrecht