Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal sei gesagt, dass Ihr Mutter nicht verpflichtet ist, Ihre aktuelle Anschrift heraus zu geben. Darüber hinaus bräuchten Sie im Iran aufgrund fehlender Vollstreckungsabkommen auch keine Durchsetzung der Ansprüche fürchten.
Es würde allerdings dann wieder zu Problemen führen, wenn Sie wieder in die EU, speziell nach Deutschland einreisen möchten, sodass ich Ihnen empfehle, mit dem Bundesverwaltungsamt in Kontakt zu treten und eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen unter Stundung eventueller weiterer Zinsen mit Hinweis auf Ihre finanzielle Situation.
Wenn Sie dabei Hilfe brauchen sollten, steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Seite.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich bin tatsächlich (seit 10 Monaten) wieder in Deutschland (offiziell angemeldet) und möchte diese Sache gerne lösen.
Sollte ich das Bundesverwaltungsamt einfach anschreiben, meine Adresse (die sie ja sowieso bald selbst herausfinden) mitteilen und um Ratenzahlung oder Stundung bitten. Ich habe ja schon die Antragsfristen für eine Stundung nicht eingehalten und bin seit Jahren im Rückstand. Meine Befürchtung ist, daß das Amt daher meine Situation nicht berücksichtigen kann und mich dann ohne Vorwarnung direkt ein Gerichtsvollzieher besucht. Oder ist diese Sorge unbegründet bzw. könnte mit dem Ausfüllen des "richtigen" Formulars umgangen werden. (Um einen neuen Zahlungsplan hatte ich das Amt ja schon in meiner Email Anfang 2013 ohne Rückantwort gebeten, aber man will wohl erstmal nur meine Anschrift erfahren).
Vielen dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern Sie wieder in Deutschland ansässig und gemeldet sein sollten, wäre es tatsächlich nur noch eine Frage der Zeit, bis das Amt Ihre tatsächlich Adresse herausfindet.
Sie sollten die Behörden daher per Einschreiben und unter Zugrundelegung ihrer richtigen Anschrift Ihre Situation vermitteln und um eine Ratenzahlung bitten.
Maßgeblich ihres Einkommens, liegen Sie sowieso unterhalb der Pfändungsfreigrenze.
Bei weiteren Fragen, können Sie mich gerne weiter direkt per E-Mail anschreiben.
Über eine gegebenenfalls positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt