Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Die Neuregelung zum Fachrichtungswechsel in § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz und Satz 4 BAföG,
"Hat der Auszubildende [...] aus wichtigem Grund [...] die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; [...] gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des fünften Fachsemesters [...].",
"Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel [...] wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; [...] gilt dies nur, wenn der Wechsel [...] bis zum Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt.",
gilt mit Wirkung ab dem 25.07.2024.
§ 66a BAföG bestimmt als Überleitungsvorschrift:
"Für Auszubildende an [...] Hochschulen, die bis zum [...] Beginn des Semesters, der vor dem 25. Juli 2024 liegt, [...] die Fachrichtung gewechselt [...] haben, ist § 7 Absatz 3 in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung für diesen Fachrichtungswechsel [...] weiter anzuwenden. Satz 1 gilt auch, wenn der Fachrichtungswechsel [...] zum Beginn des Semesters, der vor dem 25. Juli 2024 liegt, als vollzogen gilt."
§ 7 Abs. 3 S. 3 BAföG legt fest:
"Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluß oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt."
Anhand Ihrer Angaben kann ich noch nicht entscheiden, ob die Weiteranwendung der alten Fassung richtig ist oder ob die neue Fassung für Sie gilt.
Jedenfalls genügt für die Anwendung der novellierten Vorschrift nicht bloß, dass der BAföG-Antrag nach dem 25.07.2024 gestellt wurde.
Sie sollten auf jeden Fall fristgemäß Widerspruch erheben, weil eine Anrechnung von Fachsemestern möglich ist (§ 7 Abs. 3 S. 5 BAföG) und bei Bewilligung diese ab Antragtellung gilt
Bitte übermitteln Sie den Bescheid (ohne Mehrkosten).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Sehr geehrter Ratsuchender,
einen Auszug aus dem Bescheid habe ich erhalten.
Erheben Sie fristgemäß Widerspruch.
Der Bescheid ist nicht ausreichend begründet. Es wird nicht klar, warum die alte Gesetzeslage Anwendung findet.
Richtig ist aber, dass die Vermutung eines wichtigen Grundes für einen Wechsel nicht mehr gilt und Sie den Grund benennen und glaubhaft machen müssen. Gelingt das nicht, ist bereits aus diesem Grund die Förderung zu versagen.
Ich sehe es allerdings so, dass Sie die erste Ausbildung weit vor der Gesetzesnovelle abgebrochen haben und der Antrag durch Widerspruchsbescheid mit nachvollziehbarer Begründung zurückgewiesen werden wird.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt