Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
1)
Grundsätzlich ist Guthaben auf einem Mietkautionskonto bzw. Genossenschaftsanteile als Vermögen im Sinne des BAföG anzusehen. Nach § 29 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
Dieser Härtefallantrag ist in jedem Fall zu stellen
2)
Kein Einkommen sind die Einkünfte, die in § 21 Abs. 4 BAföG aufgeführt sind.
Darüber hinaus werden u.a. nicht berücksichtigt:
- elterliche Unterhaltszahlungen
- Leistungen nach dem BAföG
- ALG II, Sozialhilfe, Wohngeld
- Kindergeld
- Studienkredit einer Bank.
Wenn Ihre Zahlungen als Unterhaltszahlungen bzw. Kindergeldzahlungen angesehen werden können, wäre die Nichtberücksichtigung nicht zu beanstanden.
3)
Wenn diese Schulden zum Zeitpunkt der Antragstellung bestanden, sind diese auch abzugsfähig.
In diesem Fall sollten Sie einen schriftlichen Darlehensvertrag anfertigen, dies allerdings nur, wenn Sie Ihrem Sohn auch tatsächlich ein Darlehen gewährt haben. Anderenfalls würde durch die Vorlage eines Darlehensvertrages der Tatbestand der Urkundenfälschung und des Betruges erfüllt sein.
4)
Hier bedarf zunächst der Kenntnis der aktuellen Beurteilung durch das BAföG-Amt.
Nach meiner Erfahrung führt die "Flucht nach vorne" in der Regel dazu, dass das BAföG-Amt von einer Strafanzeige absieht.
Allerdings verbieten sich hier in diesem Zusammenhang Pauschalurteile. Jeder Einzelfall ist verschieden und bedarf jeweils einer gesonderten Wertung und Beurteilung.
5)
Eine Verringerung des Rückzahlungsbetrages ist nicht zu erwarten. Im Wege der Verhandlung kann jedoch eine entsprechende Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden, die sich an den finanziellen Verhältnissen Ihres Sohnes orientiert.
6)
Abschließend emfpehle ich Ihnen, einen Kollegen mit der Wahnehmung der Interessen Ihres Sohnes zu beauftragen, da eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage die positive Kenntnis des kompletten Sachverhalts, insbesondere aller relevanten Unterlagen voraussetzt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth