Sehr geehrter Fragesteller,
Zunächst sollte sich die Verpflichtung einer Zustimmung oder auch eventuelle Rückforderungsansprüche aus dem Schenkungsvertrag und der Urkunde selbst ergeben. Tut es dies nicht, sind dabei die gesetzlichen Regelung zu beachten.
Insbesondere müsste allerdings der Rücktritt vom Vertrag dahingehend geregelt sein, dass bei einer Vermietung ohne Zustimmung der Vertrag rückabgewickelt werden kann. Falls dies nicht ausdrücklich geregelt sein sollte, käme eine Rückabwicklung nicht in Betracht, Auch wenn vertragswidrig vermietet würde. Darüber hinaus wäre eine solche Klausel meines Erachtens auch unwirksam, da es das Eigentumsrecht zu stark einschränkt.
Gesetzlich wäre die Regelung allerdings so, dass grundsätzlich Aufwendungen erstattungsfähig wären. In ihrem Fall käme allerdings der Umstand hinzu, dass Sie durch Ihr vertragswidriges Verhalten die Rückabwicklung auslösen würden. Ein Aufwendungsersatz käme dann höchstens für die objektive Wertsteigerung in Betracht. Nicht allerdings im Hinblick auf die tatsächlichen Herstellungskosten.
Insgesamt halte ich allerdings die Regelung, wonach eine Zustimmung benötigt wird, ohne dass konkrete Parameter benannt werden, für unwirksam. Im Zweifel könnte allerdings auch auf Zustimmung geklagt werden. Diese wäre dann zu erteilen, notfalls mittels Gericht, wenn keine plausiblen Gründe dagegen stünden.
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Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt