Sehr geehrter Ratschender,
das Verhalten und der Standpunkt, dass der Antrag nicht angenommen wird,ist unzutreffend.
Der Antrag musss angenommen werden.
Selbst im Gesetz ist in § 24 BAföG geregelt, dass auch ohne den Steuerbescheid Leistungen - mit dem Vorbehalt der Rückforderung -bewilligt werden können. Demgemäß ist das Verhalten unzutreffend, den Antrag gar nicht erst anzunehmen.
Der Behörde sollten schon die Einkommensnachweise, wenn möglich vorgelegt werden, aus denen sich die von Ihnen genannten geringen Einkünfte ergeben.
Darüberhinaus könnte auch versucht werden, beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung für 2005 zu erhalten. Das Finanzamt wird diese möglicherweise nicht erteilen, aber auf den Antrag reagieren. Unter Umständen kann dadurch ein "Nachweis" geführt werden.
Liegen Einkommensnahweise von Ihnen vor muss der Antrag angenommen werden.
Nimmt der Sachbearbeiter den Antrag nicht an, sollten sich die Kinder zunächst an den Dienstvorgesetzten des Sachbearbeiters wenden. Führt auch dieses dazu, dass der Antrag nicht angenommen wird, müssen die Kinder unverzüglich vor Ort einen Anwalt aufsuchen. Dieser kann beim Gericht einen Eilantrag zunächtst auf Annahme des Antrages und dessen Bescheidung stellen.
Liegt dann ein Bescheid vor, muss natürlich geprüft werden, ob dieser dann zuttreffend ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Die Problematik ist letzlich, das ich nicht steuerpflichtig bin und in Thailand lebe. Daher kann ich natuerlich auch keinen Steuerbescheid beibringen. Es koennen nur Familienstand, Geburt der Tochter in Thailand und jahrelanger Aufenthalt hier belegt werden. Raten Sie unter dieser Vorausetzung zur Klage, wenn der Antrag auf Gewaehrung von Bafoeg nicht bewilligt werden sollte ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
deswegen sollten Sie die Nichtveranlagungsbecheinigung beibringen, oder Ihre Kinder bemühen hier Deutschland einen Steuerberater, der dem BAfög-Amt bestätigt, dass Sie nicht einkommenssteuerpflichtig sind.
Neben den Statusangaben sollte Ihre Frau eine Erklärung erstellen, dass Sie selber über kein Einkommen verfügen.
Wird der Antrag abgelehnt, müssen Ihre Kinder wegen der Rechtsmittelfrist sofort einen Kollegen vor Ort aufsuchen. Eine Klage sollte über einen Kollegen erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle