Guten Abend,
Eine Beseitigung der Bäume kommt nicht mehr in Betracht, da ein unterschrittener Grenzabstand für Pflanzen nach über 30 Jahren nicht mehr geltend gemacht werden kann. Etwas anderes gilt höchstens dann, wenn von den Bäume eine Gefahr ausgeht.
Nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB
sind Sie aber grundsätzlich dazu berechtigt, die Beseitigung der überhängenden Zweige zu verlangen. Hierzu müssen Sie dem Nachbarn zunächst eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf der Frist dürfen Sie die Äste selbst beseitigen. Beachten Sie allerdings: Es kann sein, dass bestimmte Bäume durch eine Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde geschützt sind. Bevor Sie Äste kürzen, müssen Sie also unbedingt sicherstellen, dass dies nach der Satzung nicht verboten ist. Falls doch, müssten Sie eine Ausnahmegenehmigung bei Ihrer Gemeinde beantragen.
Falls die Beseitigung der Äste nicht in Betracht kommt, können Sie eine Entschädigung für die Beeinträchtigung durch Laub und heruntergefallene Zweige beanspruchen. Diese sog. Laubrente richtet sich nach den üblichen Kosten für die Beseitigung durch ein Unternehmen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Juhre,
sie schreiben in Ihrer Antwort eine Beseitigung der Bäume kommt nicht mehr in Betracht, da ein unterschrittener Grenzabstand für Pflanzen nach über 30 Jahren nicht mehr geltend gemacht werden kann. Etwas anderes gilt höchstens dann, wenn von den Bäume eine Gefahr ausgeht !
Wer entscheidet darüber ob von den Bäumen eine Gefahr für Haus Grund oder sogar Leben ausgeht ?
freundliche Grüße
A. Nauerz
Zu Ihrer Nachfrage:
Wirklich entscheiden kann natürlich nur ein Gericht oder eine zuständige Behörde. Wenn Sie zunächst Anhaltspunkte brauchen, ob sich juristische Schritte lohnen, dann müssten Sie ein Privatgutachten von einem Baumsachverständigen einholen. Für die Vermittlung eines Sachverständigen würde ich empfehlen, dass Sie sich an die örtliche Industrie- und Handelskammer wenden.
Wenn das Ergebnis lautet, dass z. B. Windbruch droht, dann müssten Sie den Zivilrechtsweg beschreiten, d. h. auf Beseitigung klagen bzw. eine einstweilige Verfügung beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt