Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Bäume, die den vorgeschriebenen Abstand nicht einhalten und immer höher wachsen.

21. April 2025 20:38 |
Preis: 52,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


22:03

Hallo,
ich habe ein 5 m breites Reihenhausgrundstück im Stadtgebiet in BW. Meine Gesamtfläche ist 200m2.
Auf dem südlich gelegenen ebenfalls 5m breiten Grundstück und ebenso großen Grundstück stehen viele Bäume, die den Grenzabstand nicht einhalten, sehr hoch sind und meinen gesamten Garten stark verschatten, so dass bei mir Pilze wachsen.
1. Vor dem Haus im Vorgarten steht ein Tujabaum im Abstand von 60cm zur Grenze und hat eine
Höhe von 6 bis 7m.
2. Im Garten steht ein Tujabaum direkt an der Grenze und hat eine Höhe von ca. 4m
3. ein weiterer Tujabaum im Abstand von 1m zur Grenze mit einer Höhe von ca. 8-10m
4. eine Kiefer im Abstand von 2,5m und einer Höhe von ca. 10m
5. ein Kirschbaum im Abstand von ca. 2,5m mit einer Höhe von 8 -10m

Meine Frage ist nun, ob ich einen Anspruch auf Rückschnitt habe. Die Tujabäume, halten den vorgeschriebenen Abstand von 2m zur Grenze nicht ein.
Ich möchte nicht, dass die Bäume gefällt werden, jedoch sollten sie zurückgeschnitten werden.
Da die Bäume im Süden meines Grundstücks stehen wirken sie wie eine grüne Wand und beschatten mein Grundstück sehr.
Ich habe das Reihenhaus vor ca. 6 Jahren erworben.
Mein Nachbar behauptet, dass die Bäume alle so wachsen dürfen.
Ich freue mich sehr über eine Einschätzung der Sachlage.
Viele Dank schon mal.

21. April 2025 | 21:14

Antwort

von


(2931)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,


Sie haben einen Anspruch auf Rückschnnitt, der nach 26 (3) NRG auch nicht der Verjährung unterliegt.


Der Anspruch ergibt sich § 16 NRG

Zitat:

§ 16
Sonstige Gehölze

(1) Bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen sind unbeschadet der §§ 12 bis 15 folgende Grenzabstände einzuhalten:

1.


a) mit Beerenobststräuchern und -stämmen, Rosen, Ziersträuchern und sonstigen artgemäß kleinen Gehölzen sowie mit Rebstöcken außerhalb eines Weinberges


0,50 m,


b) mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen sowie mit Weidenpflanzungen, die jährlich genutzt werden,


1 m;


die Gehölze dürfen die Höhe von 1,80 m nicht überschreiten, es sei denn, daß der Abstand nach Nummer 2 eingehalten wird;


2.


mit Kernobst- und Steinobstbäumen auf schwach- und mittelstark wachsenden Unterlagen und anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung, mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt, mit Forstsamenplantagen sowie mit Weidenpflanzungen, die nicht jährlich genutzt werden,


2 m;


die Gehölze dürfen die Höhe von 4 m nicht überschreiten, es sei denn, daß der Abstand nach Nummer 3 eingehalten wird;


3.


mit Obstbäumen, soweit sie nicht in Nummer 2 oder 4 genannt sind,


3 m;

4.


a) mit artgemäß mittelgroßen oder schmalen Bäumen wie Birken, Blaufichten, Ebereschen, Erlen, Robinien (›Akazien‹), Salweiden, Serbischen Fichten, Thujen, Weißbuchen, Weißdornen und deren Veredelungen, Zieräpfeln, Zierkirschen, Zierpflaumen und mit anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung,



b) mit Obstbäumen auf stark wachsenden Unterlagen und veredelten Walnußbäumen sowie



c) mit Pappeln in Kurzumtriebsplantagen (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 des Bundeswaldgesetzes) mit einer Umtriebszeit von höchstens zehn Jahren,


4 m;


die Gehölze nach Buchstabe c dürfen die Höhe von 12 m nicht überschreiten, es sei denn, dass der Abstand nach Nummer 5 eingehalten wird;


5.


mit großwüchsigen Arten von Ahornen, Buchen, Eichen, Eschen, Kastanien, Linden, Nadelbäumen, Pappeln, Platanen, unveredelten Walnußsämlingsbäumen sowie mit anderen Bäumen artgemäß ähnlicher Ausdehnung


8 m.

(2) Der Abstand nach Absatz 1 Nr. 2 ermäßigt sich gegenüber Grundstücken in Innerortslage auf die Hälfte. Dies gilt nicht für Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, Forstsamenplantagen sowie für geschlossene Bestände mit mehr als drei der in Absatz 1 Nr. 2 angeführten Gehölze.

(3) Der Besitzer eines Gehölzes, das die nach Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4 Buchstabe c zulässige Höhe überschritten hat, ist zur Verkürzung verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September.



Fordern Sie den Nachbarn nachweislich schriftlich zum Rückschnitt auf. Weigert sich dieser, sollten Sie dann den Anspruch mit anwaltlicher Hlfe durchsetzen, da in dem genannten Bundesland kein Schlichtungsverfahren mehr stattfindet.

Daher wird es dann über einen Anwalt und dann ggfs. das Amtsgericht laufen müssen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 21. April 2025 | 21:54

Hallo,
ich habe bereits einen Anwalt beauftragt.
Der sagt mit jedoch, dass ich keinen Anspruch auf Rückschnitt habe.
Unter den Rückschnitt fallen nur Bäume, die unter 4c genannt sind.
Tujen stehen unter 4a. Hierzu ist keine Aussage zum Rückschnitt getroffen.
Ich habe schon das Gespräch mit meiner Nachbarin gesucht. Es ist schwierig für mich, da ich keinen Paragrafen anführen kann, der einen Rückschnitt verlangt.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. April 2025 | 22:03

Sehr geehrte Ratsuchende,


Die Thuja-Bäume dürfen nach den NRG bei einem Abstand von 1 m zur Grenze bis zu 2,3 m hoch werden.

Und hier werden nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung weder Abstände noch Höhe eingehalten, sodass Sie den Anspruch auf Rückschnitt besteht.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

ANTWORT VON

(2931)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER