Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
Die Bäume haben Sacheigenschaft und können formlos verschenkt werden.
Wenn Sie und der Beschenkte sich einig sind, dass das Eigentum an den Bäumen übergehen soll, so wird der Beschenkte sodann Eigentümer gem. § 929 BGB
.
Erforderlich ist allerdings eine Übergabe. Da die Bäume wohl noch im Boden verwurzelt sind, müssen Sie ein Besitzkonstitut nach § 930 BGB
vereinbaren, dass bedeutet, dass trotz des Besitzes an der Sache, das Eigentum dennoch auf den Beschenkten übergeht.
Besitz und Eigentum sind nämlich auseinander zu halten. Da die Bäume noch auf Ihrem Grundstück stehen, wenn ich Sie richtig verstanden habe, sind Sie nach wie vor Besitzer, da Sie die tatsächliche Sachherrschaft ausüben.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zum Eigentumserwerb gegeben haben zu können und möchte Sie bei Unklarheiten auf die kostenfreie Nachdfragefunktion hinweisen.
Diese Antwort ist vom 16.10.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.
Holstenplatz 9
25335 Elmshorn
Tel: 06704017745
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, vielen Dank für Ihre Rechtsauskunft. Gestatten Sie mir noch eine ergänzende Nachfrage bzw. Hinweis:
Ich möchte die Bäume, so wie sie zurzeit noch stehen, also vor dem Fällen, an meinem Nachbarn verschenken. Das Wurzelwerk soll auf meinem Grundstück im Boden bleiben. Die Bäume sollen etwa OK Erdreich abgesägt werden.
Sehr geehrter Ratsuchender,
jetzt wird mir Ihre Intention deutlich.
Sie können die Bäume, so lange Sie mit dem Erdreich verwurzelt sind, nicht verschenken, da sie gem. § 94 BGB
ein wesentlicher Bestandteil des Grundstückes sind und erst dann verschenkt werden können, wenn sie von dem Grundstück getrennt wurden, nämlich nach dem Fällen.
Bäume haben eine Sonderrechtsunfähigkeit, die es demgemäß auch ausschließt, an wesentlichen Bestandteilen besondere dingliche Rechte zu begründen; sie können nicht von der Hauptsache gesondert übereignet oder verpfändet werden, so bereits herrschende Rechtsprechung seit dem Reichsgericht (RGZ 60, 317
, 319). Dazu bedarf es einer Trennung von der Hauptsache.
Vor dem Fällen können Sie daher keine Schenkung vornehmen, da eine Trennung von dem Grundstück noch nicht statt gefunden hat.
Deshalb müssten Sie einen Haftungsausschluss mit Ihrem Nachbarn vereinbaren.
Ich hoffe, auf Ihre Nachfrage ist die Rechtslage nun deutlich geworden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken M.A.
Rechtsanwalt
Ich gehe davon aus, dass Sie ein Verschenken meinen, nachdem die Bäume gefällt wurden.
Vorher sind sie, da sie mit dem Boden verbunden sind, nach § 94 BGB
Bestandteil des Grundstückes.
Vor dem Fällen, müssen Sie sich zusätzlich eine Haftungsfreistellung von Ihrem Nachbarn geben lassen, falls beim Fällen dann doch etwas passieren könnte.
Aus Beweisgründen empfehle ich Ihnen dann doch eine schriftliche Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass das Eigentum an den Bäumen nach dem Fällen auf den Nachbarn übergeht und für etwaige Schäden, die aus dem Fällvorgang entstehen, der Nachbar haftet.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken M.A.
Rechtsanwalt