Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich zitiere noch einmal den hier einschlägigen Teil der von Ihnen genannten Vorschrift aus Anschauungsgesichtspunkten:
Abstandsflächen in Sonderfällen
(1) In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig:
[...]
2. Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m²,
[...]
Für die Ermittlung der Wandhöhe nach Satz 1 Nr. 2 ist der höchste Punkt der Geländeoberfläche zugrunde zu legen.
Meines Erachtens und nach meiner Recherche zählt allein das Baugrundstück bei dieser Höhenermittlung.
Denn dieses geht schon aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Gesetzes hervor.
Das gilt auch für die Abstandsfläche an sich:
Der zugrundelegende Maßstab für die Beurteilung der Abstandflächen der Garage ist allein das Baugrundstück. Es kommt nicht darauf an, an wie viele Grundstücke das Baugrundstück angrenzt, sondern wie viele Grundstücksgrenzen das Baugrundstück hat (vgl. z. B. Hess. OVG, Urt. v. 16.02.1984 – III OE 119/82
).
Die mittlere Wandhöhe der Garage darf nicht
höher als 3 m über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche sein. Maßgeblicher Ausgangspunkt zur Ermittlung der Wandhöhe ist also die festgelegte Geländeoberfläche an der Grundstücksgrenze auf dem Baugrundstück.
Aus § 2 Abs. 6 LBO ergibt sich, dass die Geländeoberfläche entweder in einem Bebauungsplan oder in einer Baugenehmigung festgelegt wird. Gibt es diese Festlegung nicht, so gilt die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche als festgelegt. Letzteres wird regelmäßig der Fall sein. Wenn also eine Garage auf einer Aufschüttung hergestellt wird, dann ist die Höhe der Aufschüttung zur Wandhöhe
hinzuzurechnen.
Umgekehrt gilt es bei Abgrabungen.
Das gilt nicht, wenn der Zeitpunkt der Aufschüttung oder Abgrabung schon so viele Jahre zurückliegt, dass das veränderte Gelände als natürlich vorhandenes Gelände angesehen werden muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Folgende Unklarheit hätte ich gerne noch beseitigt:
Würde das bedeuten, dass ich mit einer 4 Meter hohen Garagenwand - gemessen vom höchsten Punkt meines Grundstücks aus - einverstanden sein müsste ?
Und das obwohl die Wandhöhe 3 Meter nach LBO §6, gemessen vom höchsten Punkt der Landoberfläche (meines Gartens), nicht überschreiten darf ?
Das lediglich deshalb, weil das Baugrundstück von einem höheren Bezugspunkt aus vermessen wurde ?
Vielen Dank.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Wie gesagt, Aufschüttungen sind jedenfalls zu beachten.
Das gilt nicht, wenn:
- hier die Hanglage schon gar nicht solche verstanden werden kann;
- oder der Zeitpunkt der Aufschüttung oder Abgrabung schon so viele Jahre zurückliegt, dass das veränderte Gelände als natürlich vorhandenes Gelände angesehen werden muss.
Beides liegt hier möglicherweise vor, so dass 4 m Höhe vom unteren Grundstück aus gesehen funktionieren dürfte.
Entscheidend ist auch nur die Grenze des Baugrundstück zum mittleren Nachbargrundstück, wo 4 m nicht erreicht sein dürften, sondern nur bis 3 m.
Fragen Sie am besten auch bei örtlichen Bauamt nach, dort können Sie, was eine genaue Aufklärung bringt, Akteneinsicht/Auskünfte beantragen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt