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BTM und Waffen an sich nehmen im Wachdienst

| 17. Juli 2012 17:18 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke

Ich arbeite als Security Personal für eine größere Security Firma auf Events und Discotheken und Fussballstadien.

Wir sind angehalten bei Drogenverkauf und Konsum sofort die Polizei zu verständigen und die beteiligten Personen bis zu deren Eintreffen, möglichst Gewaltlos festzuhalten und die Täter zur Frewilligen Herausgabe der Beweißmittel aufzufordern und diese bei Eintreffen der Polizei an diese zu übergeben.

Meines Wissens ist die Gewaltsame Annahme der Drogen an mich illegal, jedoch mache ich mich auch bei einer freiwilligen Herausgabe der Drogen nach dem BTMG strafbar da ich die tatsächliche Gewalt über die Drogen und evtl. auch Waffen in dem Moment ausübe?

Wie verhalte ich mich in so einer Situation am besten um mich selbst nicht strafbar zu machen?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchten:

Grundsätzlich dürfen Sie als Security Mitarbeiter nicht mehr und nicht weniger als jeder andere Privatmann, da Sie nicht mit hoheitlichen Rechten ausgestattet sind.
Die Strafprozeßordnung gibt aber Bürgern die Möglichkeit, eine dringend einer Straftat verdächtige Person festzuhalten. Das Gesetz nennt dies in § 127 StPO "vorläufige Festnahme".

Voraussetzung ist, dass Sie eine Person auf frischer Tat antreffen, also bei der Begehung einer Straftat. Es muss bei einer Nichtfestnahme befürchtet werden, dass die Person sich der Identitätsfeststellung entzieht und flüchtet. Hierbei kann im Einzelfall, wenn erforderlich, sogar Gewalt in Form angewendet werden. Die anschließende Feststellung der Identität und eventuelle Beschlagnahmen von Drogen etc obliegt der Polizei als Ordnungsbehörde.

Waffen können Sie den Personen abnehmen, da Sie potientiell gefährdet werden, wenn Sie diese belassen. Drogen können Sie abnehmen, wenn Sie eine Vernichtung oder Verschwindenlassen vermuten. Diese würde ich aber nicht in die Hosentasche stecken, sodern zB. in eine gesonderte Tasche, die Sie danach der Polizei übergeben können.

Die Herausgabe der Sachen sollte freiwillig geschehen, bei Waffen können Sie unter Umständen Gewalt anwenden, wenn eine Bedrohung von den Tätern ausgeht und Sie um Ihre eigene Sicherheit fürchten müssen.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Rückfrage vom Fragesteller 18. Juli 2012 | 03:14

Vielen Dank für ihre Antwort.
Ist es bei der "vorläufige Festnahme" die sie erwähnen erlaubt im "Extremfall" (z.B Festgehalten hört nicht auf zu Drohen, Pöbeln, Schlagen) erlaubt ihn mit Handschellen zu fesseln bis die Polizei da ist? (Selbstverständlich ohne ihn dabei zu verletzen)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Juli 2012 | 09:15

Sehr geehter Ratsuchender,

Sie haben auch ein Notwehrrecht, wenn Sie das Hausrecht des Veransalters schützen. Sie brauchen sich nicht schlagen und bedrohen zu lassen, sondern können diese Personen schon davon abhlaten, wie immer Sie das dann machen.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -

Bewertung des Fragestellers 17. Juli 2012 | 18:38

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