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BTM Verstoss bzw. Handel

| 15. Juli 2007 22:30 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo

Am 26. März 2006 wurde bei mir eine hausdurchsuchung von der kripo wegen angeblichen drogenhandels durchgeführt.dabei wurden 2 gr. marijuanha und 1gr. amphetamin gefunden sowie einen schuldenzettel der jedoch nichts damit zu tun hatte.im januar diesen jahres musste ich zum jugendamt zur gerichtshilfe um aussagen zu machen bzgl. meines sozialen standes usw.ausserdem steht eine aussage eines bekannten mädchens gegen mich,die behauptete ich hätte ihr 10 mal grass für 5 euro verkauft,was auf jeden fall gelogen ist.also meine eigentliche frage lautet nun: kommts überhaupt noch zu einer gerichtsverhandlung oder ist das schon verjährt.die aktion ist ja immerhin schon 16 monate her.und wenns dazu kommen sollte,mit was muss ich dann rechnen?

15. Juli 2007 | 22:41

Antwort

von


(206)
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

16 Monate nach der Tat ist noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten.

Sie müssen zudem damit rechnen, dass der Sachverhalt weiter verfolgt und in öffentlicher Hauptverhandlung geklärt wird. Denn derzeit kann nicht eingeschätzt werden, ob Ihnen oder der Zeugin zu glauben und damit ob Besitz für denm Eigenkosnum vorliegt, der zwar grundsätzlich strafbar ist, aufgrund der geringen Menge aber nicht zwangsläufig verfolgt werden muss (insbesondere wenn Sie nicht vorbelastet sind).

Denn es besteht nach der Aussage der Zeugin auch die Möglichkeit, das Ihnen der handel mit Betäubungsmittel nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 StGB vorzuwerfen ist, was aus staatsanwaltschaftlicher Sicht schwerer wiegt als Besitz geringer Mengen für den Eigenkonsum.

Es liegt daher nahe, die Frage, wem zu glauben ist, in einer Hauptverhandlung zu klären.

Der Strafrahmen des § 29 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Wenn bei Ihnen aufgrund Ihres Alters zur Tatzeit, ich vermute unter 21, Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, müssen Sie je nach dem Bundesland in dem Sie wohnen (und wenn Sie nicht vorbelastet sind)mit "Sozialstunden", und evtl. wegen des Eigenkonsusm mit zusätzlicher Beratungs- oder Therapiemaßnahme bzw einer kurzen Freiheitsentziehenden Maßnahme für etwa 1-2 Wochen rechnen. Dies ist eine Frage des Wohnorts und es Einzelfalls und kann daher aus der ferne nicht seriös beantwortet werden.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


Ergänzung vom Anwalt 16. Juli 2007 | 06:09

Hinsichtlich des Strafrahmens und der Straftat muss es natürlich nicht § 29 StGB , sondern § 29 BtMG lauten.

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vielen dank für die ausführliche beantwortung meiner frage.sie haben mir sehr geholfen weil ich nun zumindest weiss was auf mich zukommen kann.also nochmals vielen dank
mfg

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