Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
16 Monate nach der Tat ist noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten.
Sie müssen zudem damit rechnen, dass der Sachverhalt weiter verfolgt und in öffentlicher Hauptverhandlung geklärt wird. Denn derzeit kann nicht eingeschätzt werden, ob Ihnen oder der Zeugin zu glauben und damit ob Besitz für denm Eigenkosnum vorliegt, der zwar grundsätzlich strafbar ist, aufgrund der geringen Menge aber nicht zwangsläufig verfolgt werden muss (insbesondere wenn Sie nicht vorbelastet sind).
Denn es besteht nach der Aussage der Zeugin auch die Möglichkeit, das Ihnen der handel mit Betäubungsmittel nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 StGB
vorzuwerfen ist, was aus staatsanwaltschaftlicher Sicht schwerer wiegt als Besitz geringer Mengen für den Eigenkonsum.
Es liegt daher nahe, die Frage, wem zu glauben ist, in einer Hauptverhandlung zu klären.
Der Strafrahmen des § 29 StGB
sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Wenn bei Ihnen aufgrund Ihres Alters zur Tatzeit, ich vermute unter 21, Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, müssen Sie je nach dem Bundesland in dem Sie wohnen (und wenn Sie nicht vorbelastet sind)mit "Sozialstunden", und evtl. wegen des Eigenkonsusm mit zusätzlicher Beratungs- oder Therapiemaßnahme bzw einer kurzen Freiheitsentziehenden Maßnahme für etwa 1-2 Wochen rechnen. Dies ist eine Frage des Wohnorts und es Einzelfalls und kann daher aus der ferne nicht seriös beantwortet werden.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
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