Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
1.
Nach § 29 Abs.1 S.1 Nr.1 BtMG
ist das HANDELTREIBEN unter Strafe gestellt.
Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in Verkehr bringt, erwirbt oder in sonstiger Weise verschafft.
Der Begriff des HANDELTREIBENS wird von der Rechtssprechung WEIT ausgelegt.
Danach reicht jede einmalige, gelegentliche oder nur vermittelnde Handlung, die auf Güterumsatz gerichtet ist (BGHSt 31,145
,147).
Danach fallen auch KURIERE darunter, die Betäubungsmittel transportieren (BGH NJW 1987, 2881
).
Des Weiteren könnte Ihr Freund durch eine Vielzahl der Taten „GEWERBSMÄßIG“ gehandelt haben, dann würde gemäß „ 29 Abs.3 S.1 Nr.1 BtMG ein besonders schwerer Fall vorliegen.
In diesen Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Wurde mit NICHT GERINGEN Mengen gemäß § 29a Abs.2 BtMG
Handel getrieben, so wird nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft.
Ohne Akteneinsicht kann nicht abschließend geklärt werden, wie hoch die Straferwartung sein wird.
Sie sollten also die Akteneinsicht durch Ihren Anwalt abwarten. Nur dieser kann eine seriöse Schätzung abgeben.
Warten Sie ab, was überhaupt Ihren Freund genau vorgeworfen wird.
2.
Bei einer Strafkaution handelt es sich um eine gewisse Summe, die von den Strafverfolgungsbehörden festgesetzt wird.
Wird die Strafkaution gezahlt, kann vorerst von Strafverfolgungsmaßnahmen abgesehen werden.
Kann die Aufhebung des Haftbefehls nicht erreicht werden, kann hilfsweise die AUSSETZUNG seiner Vollziehung beantragt werden.
Nach § 116 StPO
kann der Richter den Vollzug eines Haftbefehls aussetzen, wenn der Beschuldigte oder ein Dritter eine angemessene Sicherheitsleistung erbringt.
Die Sicherheitsleistung dient zum einen der SICHERUNG DER DURCHFÜHRUNG DER STRAFVERFOLUNG und zum anderen der Sicherung des Strafantritts.
Stellt der Beschuldigte sich dem Verfahren oder dem Strafantritt nicht, so verfällt gemäß § 124 StPO
die Kaution an die Staatskasse.
Wird das Geld eingezahlt, wird die Auflagenerfüllung dem Haftrichter mitgeteilt und somit kann das Gericht dann die Entlassung anordnen.
Gegen die Aussetzung des Vollzuges kann die Staatsanwaltschaft BESCHWERDE nach § 304 StPO
einlegen.
Da aber nach Ihren Angaben der Staatsanwalt selbst den Vorschlag gemacht hat, dass Ihr Freund eine Strafkaution zahlt, wird er meines Erachtens von seinem Recht zur Beschwerde KEINEN Gebrauch machen, sondern darauf verzichten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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