Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:
Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung (22.03.2006, B 12 KR 14/05 R
) festgelegt, dass eine rückwirkende Beitragsnachzahlung nur dann möglich ist, wenn der ursprüngliche Beitragsbescheid ausdrücklich unter Vorbehalt gestellt wurde und sich in der nachträglichen Berechnung der Einkünfte ein „Mehr"-Einkommen ergibt. Dies gilt insbesondere für Berufsanfänger, die noch keinen Steuerbescheid ihrer Krankenkasse vorgelegt haben und deshalb einen Beitragsbescheid unter Vorbehalt erhalten (in der Regel). Bei freiwillig versicherten Selbständigen, die dagegen bereits einen oder mehrere Steuerbescheide ihrer Krankenkasse zur Beitragsberechnung vorgelegt haben, wie dies bei Ihnen der Fall ist, kann der Beitrag nicht rückwirkend geändert werden, selbst wenn das Einkommen höher ausfällt , als aufgrund der vorgelegten Steuerbescheide vermutet. Nach BSG gilt der Grundsatz, dass die Krankenkassenbeiträge der freiwiilig Versicherten i.d.R. endgültig festgelegt werden und der Nachweis anderer, evtl. höherer Einnahmen nur für die zukunftige Beitragsberechnung erheblich werden darf.
Sollten Sie bereits geforderte Nachzahlungen in der Vergangenheit geleistet haben, können Sie diese ggf. zurückfordern. Und zwar als Erstattung zu Unrecht geleisteter Beiträge.
Festzuhalten ist, dass die Nachforderungen durch Ihre Krankenkasse zu unrecht erhoben werden dürften, da Steuerbescheide zur Beitragsbemessung bereits vorgelegt worden waren, die Beitragsbescheide ohne Vorbehalt ergingen nach BSG-Rechtsprechung auch bei „Mehr"-Einkommen eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen ist, da der jeweils aktuelle Steuerbescheid nur für die zukünftige Beitragsberechnung bedeutung hat.
Ihrer Krankenkasse sollte dies dann auch zur Kenntnis geben. Sofern dann doch ein entsprechender Nachzahlungsbescheid erfolgte und auch im Widerspruch keine Abhilfe beschaffen wurde, wird ggf. eine gerichtliche Prüfung per Klage erfolgen. Hierfür sollten Sie sich dann auch anwaltlich vertreten lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage mit diesen Ausführungen für Sie zufrieden stellend beantworten. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts bieten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüssen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
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