Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre rechtliche Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Muss ich jetzt wirkliche die Beiträge rückwirkend als freiwilliges Mitglieds zahlen, obwohl ich meiner Mitteilungspflicht nachgekommen bin?"
Nein, davon gehe ich nach Ihrer Schilderung nicht aus.
Denn als Pflegekind sind Sie grundsätzlich wie ein leibliches Kind versichert. Sobald die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Familienversicherung weiter vorliegen, dürfen Sie auch in dieser verbleiben.
Die Voraussetzungen ergeben sich hauptsächlich aus § 10
SGB V. Liegen diese vor, besteht grundsätzlich auch ein Anspruch als Studentin bis zum 25. Lebensjahr beitragsfrei in der Familienversicherung weiter versichert zu werden.
Allerdings gibt es ein Problem im Vergleich zu leiblichen Kindern. Leibliche Kinder fallen ohne Weiteres unter die Voraussetzungen des § 10 SGB V
. Für Pflegekinder gilt § 10
IV SGB V, der wie folgt lautet:
"Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)."
Und hier genau liegt das Problem, da § 56
II Nr. 2 SGB I lautet:
"Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch ....
....Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),"
Warum ich dennoch Ihre Ausgangsfrage verneine, ist erstens die Tatsache, dass man in Ihrem Einzelfall vom Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft absehen könnte und zweitens dass Sie sich völlig korrekt verhalten haben und insofern Vertrauensschutz genießen sollten.
Frage 2:
"Welche Möglichkeiten bleiben mir?"
Sie müssen nun zunächst einmal abwarten, ob die Krankenkasse tatsächlich die Familienversicherung beenden wird.
Dies erfolgt zwingend bei Wegfall der Voraussetzungen für kostenfreie Familienversicherung. Als Pflegekind sind Sie nach § 10
I , IV Satz 1 SGB V auch grundsätzlich versicherungsberechtigt wie ein leibliches Kind.
Danach stünden Ihnen gegen diesen Bescheid der Krankenkasse die in der die in der dortigen Rechtsbehelfsbelehrung benannte Möglichkeit zu, (Widerspruch gegen die Aufhebung).
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 23.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 23.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
23.06.2017
|
02:46
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: http://ra-fork.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Raphael Fork