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BAföG für 4 Monate verweigert wegen verspäteter Einreichung des Leistungsnachweises

| 7. August 2024 18:21 |
Preis: 45,00 € |

Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von

Sehr geehrte Rechtsexperten,

ich benötige rechtlichen Rat bezüglich einer BAföG-Entscheidung. Hier mein Fall:

- Ich studiere im 8. Hochschulsemester (laut BAföG-Amt 5. Förderungssemester aufgrund von 3 zusätzlichen Corona-Semestern).

- Meinen Erstantrag stellte ich am 06.01.2023 in meinem 6. Semester.

- Am 04.04.2023 wurde ich auf dem "Förderungsbescheid" des Erstantrags darauf hingewiesen, dass ich bis zum nächsten Bewilligungszeitraum einen Leistungsnachweis vorlegen muss. Dies habe ich leider übersehen und somit keinen Leistungsnachweis eingereicht.

"Der Leistungsnachweis ist bis zum nächsten Bewilligungszeitraum vorzulegen (§ 48 BAföG). Um besondere Härten beim Studieren unter Pandemie-Bedingungen weiter abzufädern, hat das Land Baden-Württemberg das Landeshochschulgesetzt geändert und darin festgelegt, dass die Regelstudienzeit für alle im Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/2022 immatrkuliert Studierenden einmalig um je ein Semester verlängert wird. Ihre Förderungshöchstdauer wird hiermit um drei Semester erhöht. Ein Krankenversicherungszuschuss kann nachträglich noch gewährt werden. Hierfür benötigen wir von Ihrer Krankenkassen eine entsprechende Bescheinigung, nach welcher Vorschrift (§) Sie kranken- und pflegeversichert sind."

- Am 02.03.2024 stellte ich einen Verlängerungsantrag für mein letztes Semester.
Die erste Rückmeldung vom Studierendenwerk erhielt ich am 05.07.2024 (125 Tage nach Antragstellung) mit folgender Aufforderung:

"Formblatt 5= Leistungsstandnachweis für 5 Fachsemester, also inklusive der Leistungen des SS 2024, denn Sie haben nicht innerhalb der ersten 4 Monate dieses Semesters den Leistungsstandnachweis für 4 zum 29.02.2024, also bis 30.06.2024, vorgelegt/ eingereicht. Dass Sie diesen Leistungsnachweis zum SS 2024 vorlegen müssen, wurde Ihnen mit Anmerkung auf dem Bescheid vom 04.04.2023 bereits mitgeteilt! Des Weiteren ist anzumerken, dass eine Rückwirkung nicht mehr möglich und eine Zahlung auch erst ab dem Vorlagemonat gewährt werden kann."

- Ich reichte den Leistungsnachweis unmittelbar am 05.07.2024 ein.

- Mit Bescheid vom 02.08.2024 wurde mir mitgeteilt, dass die ersten 4 Monate (03/24 - 06/24) nicht berücksichtigt werden und ich nur ab 07/24 gefördert werde. Somit entgeht mir eine finanzielle Förderung von max. 3736€.

Meine Fragen:

1. Ist die Ablehnung der Förderung für 4 Monate aufgrund einer 5-tägigen Verspätung verhältnismäßig?

2. Inwiefern können die Corona-Semester bei der Beurteilung meines Leistungsstandes berücksichtigt werden?

3. Welche Rolle spielt die lange Bearbeitungszeit meines Antrags (125 Tage) für meine Situation?

4. Gibt es rechtliche Möglichkeiten, die Förderung rückwirkend zu erhalten, obwohl ich den Hinweis im ersten Bescheid übersehen habe?

5. Welche Bedeutung hat die Tatsache, dass ein Leistungsnachweis für das noch laufende Sommersemester 2024 gefordert wurde?

6. Wie sind meine Erfolgsaussichten bei einem möglichen Widerspruch einzuschätzen?

7. Welche anderen rechtlichen Schritte könnte ich in Betracht ziehen?

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre rechtliche Einschätzung und Beratung.

Mit freundlichen Grüßen


Einsatz editiert am 7. August 2024 22:17

Eingrenzung vom Fragesteller
8. August 2024 | 20:05
8. August 2024 | 20:27

Antwort

von


(1112)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Die Ablehnung der Förderung für 4 Monate aufgrund der 5-tägigen Verspätung bei der Vorlage des Leistungsnachweises erscheint unverhältnismäßig. Allerdings sieht das BAföG in § 48 vor, dass der Leistungsnachweis bis zum Ende des 4. Förderungsmonats vorzulegen ist. Eine Ausnahmeregelung ist dort nicht vorgesehen. Insofern handelt das BAföG-Amt formal korrekt, auch wenn die Folgen für Sie sehr hart sind.
2. Die Corona-Semester führen zwar zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer, haben aber keinen Einfluss auf die Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises. Diese ist gesetzlich in § 48 BAföG geregelt.
3. Die lange Bearbeitungszeit von 125 Tagen ändert leider nichts an der Fristversäumnis. Allerdings hätte das Amt Sie früher auf die fehlende Vorlage hinweisen können. Dies ist aber keine Rechtspflicht.
4. Eine rückwirkende Förderung trotz Fristversäumnis sieht das Gesetz leider nicht vor. Der Hinweis im ersten Bescheid war ausreichend.
5. Die Forderung eines Leistungsnachweises für das laufende Semester erscheint ungewöhnlich. Normalerweise kann ein solcher Nachweis erst nach Ende des Semesters erbracht werden. Dies könnte ein Ansatzpunkt für einen Widerspruch sein.
6. Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs sind schwer einzuschätzen. Die gesetzlichen Regelungen sprechen eher gegen Sie. Allerdings könnte man mit der kurzen Verspätung von 5 Tagen, der langen Bearbeitungszeit und der Forderung eines Nachweises für das laufende Semester argumentieren. Eine Garantie gibt es aber nicht.
7. Neben dem Widerspruch käme noch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht in Betracht.

Zusammenfassend ist Ihre Situation leider sehr schwierig. Das BAföG-Amt hat zwar hart, aber im Rahmen der Gesetze entschieden. Einen Versuch über einen Widerspruch ist es aber wert.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 8. August 2024 | 20:46

Sehr geehrter Herr Dr. Ahmadi,

Vielen Dank für Ihre ausführliche und hilfreiche Antwort. Ich habe Ihre Einschätzung zur Kenntnis genommen und möchte nun eine Folgefrage stellen:

Wäre es in meiner Situation sinnvoll, zusätzlich zum Widerspruch eine Kulanzanfrage an das BAföG-Amt zu richten? Dabei würde ich den Fall nochmals detailliert schildern, insbesondere die folgenden Punkte hervorheben:

1. Die nur geringfügige Verspätung von 5 Tagen bei der Einreichung des Leistungsnachweises.

2. Die lange Bearbeitungszeit meines Antrags (125 Tage).

3. Meine bisherigen akademischen Leistungen (Erreichen der geforderten ECTS-Punkte, Bestehen aller Prüfungen im ersten Versuch).

4. Die finanzielle Härte, die der Wegfall der Förderung für 4 Monate für mich bedeutet.

5. Den Umzug des Studierendenwerks Heidelberg, der zu Verzögerungen in der Bearbeitung geführt hat.

Sehen Sie eine Chance, dass eine solche Kulanzanfrage erfolgreich sein könnte, oder raten Sie davon ab?

Ich bedanke mich nochmals herzlich dafür, dass Sie mir in dieser schwierigen Lage weitergeholfen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. August 2024 | 20:56

Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Eine zusätzliche Kulanzanfrage an das BAföG-Amt parallel zum Widerspruch halte ich in Ihrem Fall für einen guten und sinnvollen Schritt.
Die von Ihnen genannten Argumente sind stichhaltig und nachvollziehbar:
1. Die nur geringfügige Verspätung von 5 Tagen bei der Einreichung des Leistungsnachweises spricht dafür, dass Sie nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt haben.
2. Die ungewöhnlich lange Bearbeitungszeit Ihres Antrags von 125 Tagen durch das Amt ist ein starkes Argument. Hier könnte man mit dem Grundsatz von Treu und Glauben argumentieren.
3. Ihre bisherigen guten akademischen Leistungen zeigen, dass Sie Ihr Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Dies spricht für Sie.
4. Die erhebliche finanzielle Härte durch den Wegfall der Förderung für 4 Monate ist ebenfalls ein Punkt, der für eine kulante Entscheidung sprechen könnte.
5. Auch der Umzug des Studierendenwerks und die dadurch bedingten Verzögerungen können als Argument für eine Kulanz ins Feld geführt werden.
Auch wenn das BAföG-Amt streng nach den gesetzlichen Regelungen entschieden hat, besteht immer die Möglichkeit einer Entscheidung nach Ermessen im Einzelfall. Daher rate ich Ihnen, zusätzlich zum Widerspruch auch eine höflich formulierte Kulanzanfrage an das Amt zu richten, in der Sie mit den genannten Argumenten um eine wohlwollende Prüfung Ihres Anliegens bitten.
Eine Garantie für den Erfolg gibt es zwar nicht, einen Versuch ist diese Vorgehensweise aber auf jeden Fall wert. Ich wünsche Ihnen, dass das Amt die Besonderheiten Ihres Falls erkennt und Ihnen entgegenkommt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi

Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 8. August 2024 | 21:00

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Ich bin äußerst zufrieden mit der Beratung durch Herrn Dr. Ahmadi. Er hat alle meine Fragen sehr ausführlich und verständlich beantwortet. Auch auf meine Rückfrage erhielt ich schnell eine detaillierte Antwort, die mir für den nächsten Schritt und zur Eingrenzung der Rechtslage sehr weitergeholfen hat. Sehr empfehlenswert!

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