Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Erfolgsaussichten einer Klage sind leider nach meiner ersten Einschätzung nicht allzu hoch einzuschätzen, wobei sogar viel mehr ein Unterliegen wahrscheinlich ist.
Im Einzelnen:
Erfahrungsgemäß ändert sich so gut wie nie die Einschätzung eines Richters, es sei denn, es können noch andere Umstände von Belang vorgetragen werden, was hier jedoch nicht ersichtlich ist.
Ich habe mir die zitierte Rechtsprechung angesehen:
Ich zitiere auszugsweise wie folgt daraus:
Zunächst jedoch nochmal die entscheidende Norm, § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG:
"Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt."
Die Bundesregierung KANN durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist."
"Auch schwerwiegende soziale oder familiäre Gründe können einer Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern im Rahmen des § 2 Abs. 1a BAföG nicht entgegengehalten werden, solange eine Rechtsverordnung nach Satz 2 der Vorschrift nicht erlassen worden ist, ohne dass dies verfassungsrechtliche Bedenken begründet."
Das heißt, die Bundesregierung kann eine Rechtsverordnung erlassen, muss es aber nicht.
Dieses war im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens einmal anders vorgesehen, man hat es aber letztlich mehrheitlich dahingehend beschlossen, dass dieses über eine (noch zu erlassene) Rechtsverordnung geregelt werden solle.
Vor diesem Hintergrund würde ich jedenfalls kein Anwalt mit der Übernahme des Verfahrens - aus Kostengründen - beauftragen, sondern allenfalls mit einer weiteren Prüfung des bisherigen Prozessstoffes, zu ihrer Klageschrift, die Klageerwiderung usw.
Wegen der Festlegung des Richters wird aber wahrscheinlich leider nicht mehr erreicht werden können.
Die Argumentation ist auch schlüssig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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