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Verwertungsausschluss Lebensversicherung BAföG

6. Februar 2020 01:49 |
Preis: 30,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Elisabeth v. Dorrien

Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,

folgende Problemstellung: ich möchte im Sommer mein Abitur an einem Kolleg nachholen und zu diesem Zwecke BAföG beantragen. Formal erfülle ich alle Voraussetzungen, problematisch ist mein „Vermögen". Ich bin Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung, in die erst meine Eltern und später auch ich selbst eingezahlt habe. Der Wert liegt bei rund 20.000€, ich würde also ohne Freistellung keine Unterstützung erhalten. Rein nach dem Gesetzestext in §29 Absatz 3 BAföG kann die Police nicht freigestellt werden. Allerdings bin ich jetzt auf die Möglichkeit eines Verwertungsausschlusses gestoßen, den ich mit der Versicherung vereinbaren könnte. Dieser liegt mir jetzt auch schon unterschriftsreif vor. Leider bin ich mir unsicher, ob dieser unwiderrufliche Verwertungsausschluss dann auch von meinem BAföG-Amt anerkannt wird. Meine zuständige Sachbearbeiterin kann und/oder wollte sich dazu mir gegenüber nicht äußern bzw. meint, Sie hätte von einer solchen Vereinbarung und dem Umgang damit keine Kenntnis. Können Sie mir sagen, wie dazu die Rechtslage ist? Vielen Dank.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es ist für die Bafög-Stelle vielleicht Neuland, aber nicht für die Sozialämter, die einen Verwertungsausschluss meist akzeptieren, das heißt, eine Sperrung der Lebensversicherung bis zum Erreichen des Rentenalter.

Wer Hartz IV empfangen möchte und über eine Lebensversicherung verfügt, muss diese Altersvorsorge nicht verwertet haben, um Leistungen vom Staat zu erhalten. Er kann mit der Auszahlung bis zur Rente warten. Ein Hartz IV-Empfänger kann also bei seiner Lebensversicherung nachträglich einen Verwertungsausschluss vereinbaren. Damit muss er das Guthaben nicht verwerten, bevor er staatliche Unterstützung erhält. Eine Leistungskürzung darf das Jobcenter in diesem Fall nicht vornehmen. Das entschied das Sozialgericht Mainz (Az.: S 4 AS 466/11 ), und es gibt auch ein Urteil des Bundessozialgericht zu dieser Problematik (Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Dezember 2012, B 4 AS 29/12 R ), hier ein Link zum Urteil:

https://www.hartzbote.de/schonvermoegen-zur-altersvorsorge-die-nicht-geschuetzte-lebensversicherung-411079

Damit können Sie gegenüber der Bafög-Stelle argumentieren.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben, und verbleibe mit freundlichen Grüßen!

Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin


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