Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

BAUEN IM ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIET

7. Dezember 2016 17:17 |
Preis: 75€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Kann die Baubehörde die Baugenehmigung verweigern, wenn das Grundstück knapp außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebiets liegt?

Ein Grundstück in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet unterliegt den Bauverboten des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Wenn das Grundstück jedoch nur im Risikogebiet, aber nicht im festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt, könnte es Spielraum für eine Baugenehmigung geben.

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben folgendes Problem:
In einem Stadtteil von HD haben wir auf einem Abbruchgrundstück ( Kellerwände
und-decke stehen noch) im Ortskern ein MFH geplant.
Jetzt hat uns die Baubehörde mitgeteilt, daß sich dieses Grundstück in einem
Überschwemmungsgebiet befindet. Ein kleiner Bach, der im Bereich unseres
Grundstücks großräumig verdohlt ist, soll die Hochwassergefahr verursachen.
Wir haben beim Hochwasser Risikomanagement Baden - Württemberg eine Abfrage gemacht. Dort ist es möglich grundstücksbezogen die Höchstwasserstände bei einem 100 jährigen Hochwasser abzufragen.
Zum Glück liegt der WSP (müNN) 3 cm unter unserer Oberkante Fußboden
im Untergeschoss.
Somit liegt nach §78 Abs.1 Satz 1 WHG " kein festgesetztes Überschwemmungsgebiet " vor mit der Folge, dass die Verbote des § 78 nicht mehr greifen, richtig ??
Nun die Frage: Kann die Baubehörde die Baugenehmigung verweigern,
obwohl wir außerhalb ( wenn auch nur wenige cm) über dem HQ100 liegen ??
Muß das Bauamt die Angrenzer erneut anschreiben, falls wir aus Sicherheitsgründen unser Niveau um 10 cm anheben ??
Es gibt keinen Bebauungsplan, Genehmigung nach § 34.

Vielen Dank vorab

Helmut K.

7. Dezember 2016 | 17:55

Antwort

von


(1460)
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:

Sie tragen vor in einem Überschwemmungsgebiet i.S.d. § 76 Abs. 1 Nr. 2 WHG eine bauliche Anlage errichten zu wollen.

Ist ist in einem Überschwemmungsgebiet aus besagter Norm nicht zulässig, so dass Ihnen hier die Baugenehmigung zu versagen wäre. Wie das Hochwasserrisiko zu bewerten ist, wird in § 73 WHG geregelt.

De Benennung eines Überschwemmungsgebiets ist aus § 76 Abs. 2 WHG Aufgabe der Landesregierung. Diese handelt durch Rechtsverordnung.

Wie Ihnen das Bauamt mitgeteilt hat, liegt Ihr Grundstück in einem solchen Überschwemmungsgebiet, dies scheint auch per Rechtsverordnung festgesetzt worden zu sein.

Solange diese Rechtsverordnung fortbesteht wird der § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG immer greifen und Ihnen ist die Baugenehmigung zu versagen.

Wird also für Ihr Gebiet ein Hochwasserrisiko festgestellt, so wäre ein Überschwemmungsgebiet auszuzeichnen. Liegen Sie nur im Risikogebiet, aber außerhalb eines Überschwemmungsgebiets, so wäre aus meiner Sicht Spielraum gegeben.

Sollten Sie Ihr Niveau um 10 cm erhöhen, so liegt nach meiner Auffassung nach eine wesentliche Änderung des Bauvorhabens vor, die Nachbarn müssen hier Gehör erhalten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

(1460)

Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Erbrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Baurecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Internet und Computerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER