Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Sie tragen vor in einem Überschwemmungsgebiet i.S.d. § 76 Abs. 1 Nr. 2 WHG
eine bauliche Anlage errichten zu wollen.
Ist ist in einem Überschwemmungsgebiet aus besagter Norm nicht zulässig, so dass Ihnen hier die Baugenehmigung zu versagen wäre. Wie das Hochwasserrisiko zu bewerten ist, wird in § 73 WHG
geregelt.
De Benennung eines Überschwemmungsgebiets ist aus § 76 Abs. 2 WHG
Aufgabe der Landesregierung. Diese handelt durch Rechtsverordnung.
Wie Ihnen das Bauamt mitgeteilt hat, liegt Ihr Grundstück in einem solchen Überschwemmungsgebiet, dies scheint auch per Rechtsverordnung festgesetzt worden zu sein.
Solange diese Rechtsverordnung fortbesteht wird der § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG
immer greifen und Ihnen ist die Baugenehmigung zu versagen.
Wird also für Ihr Gebiet ein Hochwasserrisiko festgestellt, so wäre ein Überschwemmungsgebiet auszuzeichnen. Liegen Sie nur im Risikogebiet, aber außerhalb eines Überschwemmungsgebiets, so wäre aus meiner Sicht Spielraum gegeben.
Sollten Sie Ihr Niveau um 10 cm erhöhen, so liegt nach meiner Auffassung nach eine wesentliche Änderung des Bauvorhabens vor, die Nachbarn müssen hier Gehör erhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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