Lieber Ratssuchender,
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Sie dann, wenn Sie als Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Dies setzt voraus, daß Sie weniger als 15 Stunden wöchentlich in einer Beschäftigung stehen. Das Gesetz nennt hier als Beispiel ausdrücklich den mithelfenden Familienangehörigen.
Insoweit dürfte auch weniger problematisch die Frage des Zeitaufwandes sein, als die Tatsache, daß Sie alleiniger Gesellschafter des Betriebes sind und -zumindest nach Ansicht der Staatsanwaltschaft- tatsächlich Chef vom Ganzen sind.
Für diesen Fall steht Ihnen tatsächlich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu, da Sie nicht als Arbeitnehmer betrachtet werden.
Im konkreten Fall würde ich gegenüber der Staatsanwaltschaft noch keine Stellungnahme abgeben, da Sie nicht wissen, was die Staatsanwaltschaft alles ermittelt hat. Sie sollten zunächst über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen, um dann ggf. eine Stellungnahme abzugeben. Ich stehe Ihnen dabei und natürlich auch im Falle von Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
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