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Autoverkauf von Privat an Privat - Haftungsausschluß Mängel

9. Mai 2010 13:01 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe im März einen Renault Espace als Privatperson an Privatverkauft.Nun habe ich am 08.05.2010 ein Schreiben von den Käufern erhalten,wo beschrieben ist das das Auto gleich am zweiten tag mängel aufwies diese bei uns aber vor verkauf noch nicht waren der käufer ist auch vor vertragsabschluß probe gefahren und hat das auto besichtigt ,dies wurde im vertrag auch festgehalten.Sie bemängeln nun eine geklebte dieselüberdruckleitung,diese wir geklebt hätten was jedoch nicht der fall ist den diese war schon bei kauf des kfz bei uns und hatt bis verkauf uns auch keine probleme bereitet,nun verlangen sie von uns das wir die hälfte der kosten von ca.1300€ übernehmen da wir diese verschwiegen hätten!!!!!Doch ist das ein mängel was beim kauf und genauen kfz anschauen was ja erfolgte nicht verschwiegen werden kann da es sichtbar ist!!Wie kann ich mich nun verhalten.

9. Mai 2010 | 13:25

Antwort

von


(2333)
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Folgendes ist zu beachten:

Haben Sie das Fahrzeug unter Ausschluß der Sachmängelhaftung verkauft, bedeutet das einen Haftungsausschluß, der selbst schwere Mängel umfaßt.

Allerdings gilt der Haftungsausschluß nicht bei Arglist. D. h., wenn Sie einen Mangel kennen und diesen Mangel verschweigen, greift der Haftungsausschluß nicht zugunsten des Verkäufers.


2.

In Ihrem Fall stellt sich schon die Frage, ob die geklebte Dieselüberdruckleitung als Mangel anzusehen ist. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn das Kleben eine unsachgemäße Reparaturmaßnahme wäre. Ob hier eine unsachgemäße Reparatur vorliegt, wird im Streitfall ein Sachverständiger zu entscheiden haben.

Daß diese Reparatur sichtbar sei, wird Sie, was das Verschweigen anbelangt, nicht zwingend enrlasten können. Man wird schon gewisse Kenntnisse von Fahrzeugen haben müssen, um als Käufer erkennen zu können, daß eine - unter Umständen unsachgemäße -Reparatur durchgeführt worden ist.


3.

Wenn sich der Käufer getäuscht fühlt, kann er den Kaufvertrag ggf. wegen arglistiger Täuschung anfechten. Daß hat zur Folge, daß Sie das Fahrzeug zurückerhalten und den Kaufpreis an den Käufer erstatten müssen.


4.

Grundsätzlich rate ich, zu versuchen, sich mit dem Käufer gütlich zu einigen. Dabei ist der Vorschlag des Käufers sicherlich eine Diskussionsgrundlage.

Sollten Sie der Meinung sein, daß das Kleben kein Mangel sei, können Sie es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Das Prozeßrisiko ist jedoch nicht niedrig, da man davon ausgehen kann, daß ein Sachverständigengutachten eingeholt werden wird. Die Kosten hierfür sind hoch und fallen Ihnen zur Last, wenn Sie den Prozeß verlieren. Deshalb sollten Sie prüfen, ob Sie rechtsschutzversichert sind, bevor Sie sich auf eine gerichtliche Auseinandersetzung einlassen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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