Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Folgendes ist zu beachten:
Haben Sie das Fahrzeug unter Ausschluß der Sachmängelhaftung verkauft, bedeutet das einen Haftungsausschluß, der selbst schwere Mängel umfaßt.
Allerdings gilt der Haftungsausschluß nicht bei Arglist. D. h., wenn Sie einen Mangel kennen und diesen Mangel verschweigen, greift der Haftungsausschluß nicht zugunsten des Verkäufers.
2.
In Ihrem Fall stellt sich schon die Frage, ob die geklebte Dieselüberdruckleitung als Mangel anzusehen ist. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn das Kleben eine unsachgemäße Reparaturmaßnahme wäre. Ob hier eine unsachgemäße Reparatur vorliegt, wird im Streitfall ein Sachverständiger zu entscheiden haben.
Daß diese Reparatur sichtbar sei, wird Sie, was das Verschweigen anbelangt, nicht zwingend enrlasten können. Man wird schon gewisse Kenntnisse von Fahrzeugen haben müssen, um als Käufer erkennen zu können, daß eine - unter Umständen unsachgemäße -Reparatur durchgeführt worden ist.
3.
Wenn sich der Käufer getäuscht fühlt, kann er den Kaufvertrag ggf. wegen arglistiger Täuschung anfechten. Daß hat zur Folge, daß Sie das Fahrzeug zurückerhalten und den Kaufpreis an den Käufer erstatten müssen.
4.
Grundsätzlich rate ich, zu versuchen, sich mit dem Käufer gütlich zu einigen. Dabei ist der Vorschlag des Käufers sicherlich eine Diskussionsgrundlage.
Sollten Sie der Meinung sein, daß das Kleben kein Mangel sei, können Sie es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Das Prozeßrisiko ist jedoch nicht niedrig, da man davon ausgehen kann, daß ein Sachverständigengutachten eingeholt werden wird. Die Kosten hierfür sind hoch und fallen Ihnen zur Last, wenn Sie den Prozeß verlieren. Deshalb sollten Sie prüfen, ob Sie rechtsschutzversichert sind, bevor Sie sich auf eine gerichtliche Auseinandersetzung einlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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