Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Der Kaufvertrag ist in § 433 BGB
geregelt. Er kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Angebot und Annahme. Wenn es in den AGB der Internetplattform keine speziellen Vereinbarungen gibt, war ihre Anzeige ein sogenanntes invitatio ad offerendum, eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Erst wenn sie das Angebot des Käufers annehmen, kommt es zu einem Vertrag. Ihre Antwort war allerdings keine klare Annahme. Sie wollten noch die Problematik mit der Mehrwertsteuer regeln. Empfangsbedürftige Willenserklärung wie Angebot und Annahme sind aber auslegungsbedürftig gem. §§ 133
, 157 BGB
. Es kommt darauf an, wie der Empfänger die Willenserklärung verstehen muss. Da ihre Formulierung ("Eigentlich wären wir soweit...") noch darauf schließen lässt, dass sie noch Regelungsbedarf sehen ist meines Erachtens noch kein Vertrag geschlossen. Es käme auch ein neues Angebot gem. § 150 II BGB
durch sie in Betracht. Sie sollten demnach darauf hinweisen, dass es sich um ein invitatio ad offerendum handelte und sie das Angebot des Autohauses noch nicht angenommen haben, sondern die Problematik mit der Mehrwertsteuer als essentiell für den Kaufvertrag ansehen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Hellmich, Dipl.-Jur.
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