ich arbeite in einem Autohaus, ich sollte ein Fahzeug in Ebay einstellen, mit Mindestpreis 13500,00 € , ich weiß nicht wie es mir passieren konnte aber ich habe das Fahrzeug irrtümlicherweise ohne Mindestpreis eingestellt. Startgebote ab 1 € ...
Es handelte sich um einen VW Golf 1.6 Bj. 2010 , 37000 Kilometer.
Laut DAT hat das Fahrzeug einen Wert von 13300,00 Euro ca. ...
Unser Einkaufspreis war 13400,00 Euro, das Auto steht schon länger deswegen der niedrige Preis.
Es kam so wie es kommen musste ohne Mindestpreis, das Auto wurde für 11728,00 Euro versteigert.
Was jetzt tun?
Wenn der Käufer das Fahrzeug von uns nicht bekommt was bekommt er dann?
Können wir vom Verkauf zurücktreten? Verkauf war am 10.12.2011
Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Auszugehen ist grundsätzlich von einem wirksamen Vertrag über den Wagen zum Ersteigerungspreis.
Ein Rücktrittsrecht steht Ihnen nicht zu.
Die Anfechtung des Vertrages wegen eines Irrtums (unterlassene Angabe des Mindestpreises) muss gemäß §§ 119
, 121 BGB
unverzüglich erfolgen, sobald "der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat."
Die Kenntnis vom fehlenden Mindestpreis war spätestens am 10.12.2011 mit Beendigung der Auktion vorhanden. Wenn die Anfechtung bislang noch nicht erfolgt ist, dürfte sie nicht mehr unverzüglich möglich sein.
Der tatsächlich erzielte Verkaufspreis ist zudem nicht so niedrig, dass sich dem Käufer eine Unangemessenheit aufdrängen musste.
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Käufer einen Erfüllungsanspruch hat.
Sofern Sie diesen nicht erfüllen, kann er zum Schadensersatz übergehen und die Differenz zum Kaufpreis eines vergleichbaren Pkw begehren, sog. Deckungskauf.
Sie sollten daher eine Einigung mit dem Käufer versuchen oder den Vertrag erfüllen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller16. Dezember 2011 | 20:42
Hallo,
danke für Ihre Antwort.
Wir bei der Differenz beim Deckungskauf auch der Wert des Fahrzeuges eine Rolle spielen, sonst könnte ja der Verkäufer ein gleiches Auto bei Verkäufer A kaufen obwohl es bei Verkäufer B , günstiger wäre...
Mfg
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt17. Dezember 2011 | 06:57
Der Käufer ist natürlich verpflichtet, beim Deckungskauf den Schaden so gering wie möglich zu halten, insofern wird der Wert des Fahrzeuges auf jeden Fall mit zu berücksichtigen sein.