Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Auszugehen ist grundsätzlich von einem wirksamen Vertrag über den Wagen zum Ersteigerungspreis.
Ein Rücktrittsrecht steht Ihnen nicht zu.
Die Anfechtung des Vertrages wegen eines Irrtums (unterlassene Angabe des Mindestpreises) muss gemäß §§ 119, 121 BGB unverzüglich erfolgen, sobald "der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat."
Die Kenntnis vom fehlenden Mindestpreis war spätestens am 10.12.2011 mit Beendigung der Auktion vorhanden. Wenn die Anfechtung bislang noch nicht erfolgt ist, dürfte sie nicht mehr unverzüglich möglich sein.
Der tatsächlich erzielte Verkaufspreis ist zudem nicht so niedrig, dass sich dem Käufer eine Unangemessenheit aufdrängen musste.
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Käufer einen Erfüllungsanspruch hat.
Sofern Sie diesen nicht erfüllen, kann er zum Schadensersatz übergehen und die Differenz zum Kaufpreis eines vergleichbaren Pkw begehren, sog. Deckungskauf.
Sie sollten daher eine Einigung mit dem Käufer versuchen oder den Vertrag erfüllen.
Mit freundlichen Grüßen