Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Ich gehe davon aus, daß ihre Frage auf die Möglichkeit eines Gewährleistungsausschluß abzielt.
Hierbei ist es stets entscheidend ob es sich um einen sogenannten Verbrauchsgüterkauf nach § § 474 BGB handelt:
„Verbrauchsgüterkauf
(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat…."
Entscheidend ist nach der Regelung die Konstellation Unternehmer – Verbraucher.
Sie wären als Gewerbetreibender („Betriebsfahrzeug") als Unternehmer anzusehen.
Es geht dabei nicht um eine gewerbliche Tätigkeit als Kfz-Händler o.ä. sondern lediglich um die rechtliche Stellung als Unternehmer i.S.des BGB.
Wenn der Käufer eine Privatperson ist handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft i.S.des § 474 BGB.
In diesem Fall wäre ein vollständiger Gewährleistungsausschluß nach § 476 Abs. 2 BGB unzulässig:
„§ 476 Abweichende Vereinbarungen
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2. die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt…."
Mit anderen Worten: Bei einem gebrauchten Kfz können Sie die Gewährleistungsfrist vertraglich wirksam auf ein Jahr verkürzen.
Ein vollständiger Gewährleistungsausschluß wäre nur gegenüber einem anderen Unternehmer wirksam, aufgrund der o.g. Regelung jedoch nicht gegenüber einem Verbraucher.
Daher würde gegenüber einer Privatperson für das Betriebsfahrzeug das Sachmängelrecht des BGB zumindest für ein Jahr zwingend geltend.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
10. Februar 2025
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15:45
Antwort
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