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Autoverkauf Irrtum über Wert des Autos

24. August 2019 17:37 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Reihenfolge:

Eigentümer eines gewerblichen PKW verstorben.
Eine Woche vor dem Tod, Wertschätzung des Autohauses ca. 11 TEUR (Allerdings Erben unbekannt)
Eine Woche nach dem Tod, Autoverkauf an das Autohaus für 8 TEUR, Privat o. USt.
Autohaus verkauft Auto für 12 TEUR.
Erben sind froh über die reibungslose Abwicklung und ein bisschen enttäuscht über die Gewinnspanne.
Erben finden die Schätzung des Autohauses und sind enttäuscht.

Frage ist, kann man z. b. über einen der BGB Irrtümer gegenüber der Wertschätzung z. B. 1 oder 2 TEUR nachverlangen?

24. August 2019 | 19:31

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Es handelt sich hier um einen Irrtum über den Wert der Kaufsache, das ist ein sogenannter Motivirrtum. Dieser berechtigt leider nicht zu einer Anfechtung des Kaufvertrages gemäß § 119 BGB , da dieser nur eine Anfechtung bei Irrtum über Eigenschaften der Kaufsache oder der Willenserklärung ermöglicht.

Wenn der Kaufvertrag erst nachträglich den Erben bekannt wurde, könnten diese aber eventuell einen Schadensersatzanspruch gegen die Person haben, die den Verkauf veranlaßte.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 25. August 2019 | 00:44

Danke für die Erklärung. Ich hab mich etwas missverständlich ausgedrückt. Also der Erblasser ist plötzlich verstorben und wollte sein Auto verkaufen. Das selbe Autohaus, der selbe Mitarbeiter, das eine Woche vor dem Tod eine schriftliche Schätzung abgegeben hat über 11 TEUR kauft vom Erben gebeten nach einem fairen Preis ad hoc für 8 TEUR. Wenn ich sie richtig verstehe, dass habe ich als Erbe jetzt halt Pech. Ist das Autohaus nur moralisch nicht aber rechtlich verpflichtet sich an seine eigene Schätzung, eine Woche alt, zu halten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. August 2019 | 11:34

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn die Schätzung über 11 TEUR ein konkretes Kaufangebot war, wäre das Autohaus noch daran gebunden. Da kommt es aber sehr auf die konkreten Umstände und den Wortlaut des Schreibens an. Legen Sie das am besten einem örtlichen Anwalt zur Prüfung vor

Moralische Beurteilungen stehen mir als Rechtsanwalt nicht zu, allerdings muß sich der Erbe auch fragen lassen, warum er das Auto so weit unter Schätzwert verkaufte.

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt

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