Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich kenne zwar den genauen Inhalt des Kaufvertrages nicht, gehe aber vor dem Hintergrund Ihrer Schilderungen davon aus, dass zumindest vor dem Hintergrund des Umstandes, dass Ihr Vater hier als Gewerbetreibender bezeichnet wurde, zumindest dann nach dem Gesetz keine Mängelansprüche nach den §§ 439 ff. BGB bestehen.
Dies wäre anders, wenn es sich bei dem Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB handeln würde. Dies setzt aber voraus, dass Ihr Vater Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist. Nach dem Inhalt des mir nicht bekannten Kaufvertrages ist er dies nicht.
Dies ist aber nicht entscheidend. Der BGH hat für den umgekehrten Fall, in dem der Käufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache dem Verkäufer vortäuscht, entschieden, dass sich hier der Käufer nicht auf Mängelrechte beziehen kann (BGH Az. VIII ZR 91/04).
Zum Schutz des Verbrauchers kommt es nach der überwiegenden Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung im Kaufvertrag an, sondern darauf, ob das rechtsgeschäftliche Handeln beim Abschluss des Kaufvertrages grundsätzlich als Verbraucherhandeln einzustufen ist, wobei im Zweifel immer davon auszugehen ist, dass eine Person, die tatsächlich kein Gewerbetreibender ist, stets als Verbraucher einzustufen ist (BGH, Urteil vom 30. 9. 2009 - VIII ZR 7/09).
Ich halte den Kaufvertrag, den Ihr Vater hier abgeschlossen hat, zwar für grundsätzlich wirksam, sehe ihn aber entgegen der nicht maßgeblichen Eintragung im Kaufvertrag, die vom Verkäufer stammt, nicht als Gewerbetreibenden, sondern als Verbraucher an mit der Folge, dass er Mängelrechte hat.
Ihr Vater sollte den Verkäufer hierauf hinweisen und schriftlich umgehend seinen Nachbesserungsanspruch gem. § 439 BGB (Reparatur) geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
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