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Autoverkäufer verkauft Kfz an Privatperson über gewerblichen Vertrag

5. Dezember 2022 10:58 |
Preis: 30,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Hallo zusammen,
mein Vater hat vor ca. 3 Monaten bei einem gewerblichen "Wald- und Wiesenhändler" ein gebrauchtes Auto gekauft, leider ohne sich mit mir vorher einmal abzustimmen.
Nun gibt es die ersten Defekte am Auto und der Verkäufer verweist darauf, dass mein Vater als Gewerbetreibender gekauft hat und die Gewährleistung ausgeschlossen wurde.
Tatsächlich steht im KV drin, dass er als Gewerbetreibender handelt und als Anschrift auch "Industriereinigung xxx". Mein Vater hatte nie ein Gewerbe, war nie selbständig, leider der deutschen Sprache nicht vollumfänglich mächtig und in diesem Falle einfach blauäugig und hat sich da von dem Verkäufer überreden lassen, ohne zu wissen, was er da tut.
Ist solch ein Vertrag überhaupt gültig, ohne dass der Händler sich einen Gewerbenachweis zeigen lassen hat?
Wie könnte man hier vorgehen: Unser Ziel wäre, dass der Vertrag durch einen "gültigen" vertrag mit Gewährleistung ersetzt wird, sollte dies nicht möglich sein, die Rückabwicklung.
Vielen Dank
TPM

5. Dezember 2022 | 13:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Ich kenne zwar den genauen Inhalt des Kaufvertrages nicht, gehe aber vor dem Hintergrund Ihrer Schilderungen davon aus, dass zumindest vor dem Hintergrund des Umstandes, dass Ihr Vater hier als Gewerbetreibender bezeichnet wurde, zumindest dann nach dem Gesetz keine Mängelansprüche nach den §§ 439 ff. BGB bestehen.

Dies wäre anders, wenn es sich bei dem Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB handeln würde. Dies setzt aber voraus, dass Ihr Vater Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist. Nach dem Inhalt des mir nicht bekannten Kaufvertrages ist er dies nicht.

Dies ist aber nicht entscheidend. Der BGH hat für den umgekehrten Fall, in dem der Käufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache dem Verkäufer vortäuscht, entschieden, dass sich hier der Käufer nicht auf Mängelrechte beziehen kann (BGH Az. VIII ZR 91/04).

Zum Schutz des Verbrauchers kommt es nach der überwiegenden Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung im Kaufvertrag an, sondern darauf, ob das rechtsgeschäftliche Handeln beim Abschluss des Kaufvertrages grundsätzlich als Verbraucherhandeln einzustufen ist, wobei im Zweifel immer davon auszugehen ist, dass eine Person, die tatsächlich kein Gewerbetreibender ist, stets als Verbraucher einzustufen ist (BGH, Urteil vom 30. 9. 2009 - VIII ZR 7/09).

Ich halte den Kaufvertrag, den Ihr Vater hier abgeschlossen hat, zwar für grundsätzlich wirksam, sehe ihn aber entgegen der nicht maßgeblichen Eintragung im Kaufvertrag, die vom Verkäufer stammt, nicht als Gewerbetreibenden, sondern als Verbraucher an mit der Folge, dass er Mängelrechte hat.

Ihr Vater sollte den Verkäufer hierauf hinweisen und schriftlich umgehend seinen Nachbesserungsanspruch gem. § 439 BGB (Reparatur) geltend machen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein


Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

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