Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Da in Ihrem Fall die Gewährleistungsrechte abgelaufen sind, hat sich der Händler zu einer freiwilligen Kulanz bereiterklärt.
Das hat zur Folge, dass Sie auch keinen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall haben.
Problematisch ist auch, dass der Motor nicht lieferbar ist. Grundsätzlich können Sie als Auftraggeber bis zur Herstellung des Werkes, in Ihrem Fall die Reparatur des Wagens, vom Vertrag zurücktreten. Der ganz erhebliche Nachteil besteht aber darin, dass der Werkunternehmer in diesem Fall die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen kann. Er darf also auch für nichterbrachte Leistung die Vergütung verlangen. Er muß sich nur auf die Vergütung, sog. ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
Etwas anderes gilt, wenn im Vertrag von vornherein eine feste Leistungsfrist, mit der die Vertragserfüllung steht und fällt.
So eine Klausel in des AGBs könnte lauten: Die Reparatur ist bis...zu erbringen.
Wenn solche Fristen überschritten werden, steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, mit dem Ergebnis, dass der Werklohn nicht mehr geschuldet wird und Schäden zu ersetzten sind, die durch die Fristüberschreitung entstanden sind.
Hierzu müssten Sie die AGBs des Händlers zusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: https://www.glatzel-partner.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.