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Autokauf privat- Fahrzeug mehrere Mängel- welche Rechte als Privatkäufer?

28. Juni 2011 17:34 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

wir haben vor einigen Tagen von privat einen 4 Jahre alten PKW gekauft.

Bei der Probefahrt ist uns seinerzeit nichts aufgefallen, auf die Frage, ob der Wagen "irgendetwas habe oder gehabt hat" wurde vom Verkäufer nur ein Leuchtendefekt angegeben.

Nach der Probefahrt mußten wir aus angeblich unglücklichen Umständen bezüglich der Beschaffung des Fahzeugbriefes 11 Tage bis zur Übergabe warten. Der Kaufpreis wurde von uns bei Übergabe in bar bezahlt und der Kaufvertrag unterschrieben.

Kaum zuhause angekommen, stellten wir fest, daß die Fernbedienung im Schlüssel für die Zentralverriegelung nicht funktionierte. Bei der Probefahrt und Abholung war das Auto schon offen gewesen, so daß es uns bis dahin nicht aufgefallen war. Nach dem 2. Telefonat mit den ehemaligen Besitzern, die erst behauptet hatten, die Fernbedienung im Schlüssel habe bei Ihnen noch funktioniert, gaben diese dann aber zu, daß der Schlüssel schonmal repariert worden war. Das aber erst, nachdem mein Mann sie mit der Tatsache konfrontierte, daß man an der Abnutzung des Schlosses und Schlüssels sehen konnte, daß das Fahzeug generell mit dem Schlüssel geöffnet wurde und nicht per Fernbedienung.


Am nächsten Tag auf seinem kurzen Weg zur Arbeit stellte mein Mann einen erheblichen Abgas-/ Rußgeruch im Fahrzeuginneren fest, als er erstmalig die Lüftung anmnachte. Diesen Geruch nahm auch sein Arbeitskollege als sehr unangenehm war. Im Stadtverkehr stellte sich der Geruch als so schlimm heraus, daß man nur noch mit geöffneten Fenstern fahren kann, wenn die Lüftung läuft. Die Probefahrt vor dem Kauf wurde im ländlichen Bereich ohne Ampeln und "Hindernisse" durchgeführt, also durgehend fahrend und nicht stockend.

Wir haben die ehemaligen Besitzer dazu noch nicht kontaktiert, aber die Werkstatt aufgesucht, in der das Fahrzeug früher mal betreut worden war. Es stellte sich heraus, daß die Einspritzanlage kaputt ist und die Reparatur zusammen mit der Schlüsselreparatur ca. 700,- Euro kosten soll. Weiterhin stellte sich heraus, daß das Fahrzeug aufgrund eines Schadens an Heckklappe und Stoßstange schonmal gerichtet werden mußte und die ehemaligen Besitzer zu diesem Zeitpunkt auch schon Halter des Fahzeuges waren.


Wir fühlen uns verraten und verkauft und möchten das Fahrzeug zurück geben oder die Fehler auf Kosten der ehemaligen Besitzer reparieren lassen. Im Kaufvertrag steht zwar "Privatverkauf unter Auschluss jeglicher Gewährleistung" und "Probefahrt und Besichtigung sind erfolgt", aber es steht auch drin, daß das Fahrzeug fahrbereit sei. Der Techniker in der Werkstatt sagte, wir sollen den Wagen bis zur Reparatur möglichst nicht mehr fahren, sonst ginge noch mehr kaputt.

Haben wir aus Ihrer Sicht noch irgendeine Handhabe gegen die Verkäufer?

Danke für Ihre Antwort!

28. Juni 2011 | 18:16

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Sie könnten eine Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses gemäß § 444 BGB argumentieren, wenn Sie beweisen können, dass die Mängel arglistig verschwiegen worden sind oder aber eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen worden ist.

Letzteres könnte der Fall sein, soweit die Fahrbereitschaft garantiert wurde, da das Fahrzeug im Vertrag als "fahrbereit" bezeichnet worden, was wohl nicht der Fall ist, da es aufgrund des Defektes an der Einspritzanlage nicht gefahren werden soll. Es müsste allerdings der Kaufvertrag genau ausgelegt werden, ob wirklich eine Garantie bezüglich der Fahrbereitschaft übernommen wurde oder es nicht bloß eine Beschaffenheitsvereinbarung ist.

Möglich wäre auch, dass der Haftungsausschluss deswegen unwirksam ist, weil die Mängel an der Einspritzanlage und am Schlüssel arglistig verschiegen wurden. Für Letzteres könnte ein Anhaltspunkt sein, dass das Fahrzeug bei Probefahrt und Abholung schon offen war. Dagegen spricht, dass Sie auch bei der Probefahrt schon die Fernbedienung testen und die Abnutzung des Schlüssels hätten erkennen können und dass Sie auch schon bei der Probefahrt den unangenehmen Geruch hätten feststellen können, wenn Sie in der Stadt gefahren wären. Hier wäre ggf. noch relevant, ob klar war, dass die Probefahrt über Land ging.

Für eine arglistige Täuschung könnte auch ein Anhaltspunkt sein, dass ihnen auf Nachfrage mitgeteilt wurde, dass keine Mängel vorhanden waren bzw. seien. Hierzu müssten Sie diese Aussage allerdings beweisen mittels Zeugen.

Mit einem gewissen Auslegungs- und Beweisrisiko könnten Sie also von dem Verkäufer also durchaus noch eine Reparatur des Wagens. Sie sollten diesen daher die Kosten der notwendigen Reparatur aufgeben und eine Frist zur Zahlung von z.B. zehn Tagen setzen. Sollten diese nicht reagieren, sollten Sie sich genauer anwaltlich beraten und den Vertrag und die weiteren Umstände prüfen lassen.


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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