Sehr geehrter Fragestellerin,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Ich gehe hierbei davon aus, dass Sie dieses Geschäft als Verbraucher getätigt haben. Sollte dies nicht der Fall sein, so bitte ich Sie, dies im Rahmen einer Nachfrage klarzustellen.
Nach Ihren Schilderungen ist tatsächlich von einem so genannten verbundenen Vertrag im Sinne des § 358 BGB
auszugehen. Teil dieses verbundenen Vertrages ist ein so genanntes Verbraucherdarlehen gemäß §§ 491ff. BGB
. Einen solchen Darlehensvertrag können Sie innerhalb einer bestimmten Frist (bei ordnungsgemäßer Belehrung 14 Tage) ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Allerdings ist es erforderlich, dass die Widerrufserklärung in Textform erfolgt. Eine mündliche Erklärung reicht nicht aus. Wenn Sie sich von dem Vertrag lösen möchten sollten Sie dies unbedingt gegenüber Ihrem Darlehensgeber nachholen (den genauen Adressat entnehmen Sie der Widerrufsbelehrung innerhalb des Darlehensvertrages).
Gemeinsam mit dem Widerruf des Darlehensvertrages erlischt auch die Bindungswirkung des damit verbundenen Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug (§ 358 Abs. 2).
Unabhängig von der Frage, ob die von Ihnen zitierte Klausel überhaupt einschlägig ist (da diese ausdrücklich von einer Kündigung spricht – dies wäre durch Auslegung zu ermitteln), ist, vorbehaltlich einer genauen Überprüfung, von deren Unwirksamkeit auszugehen, da sie als vorformulierte Geschäftsbedingung wohl gegen die gesetzliche Vorschrift des § 309 BGB
verstößt.
Für den Fall, dass Sie dennoch am Kaufvertrag festhalten möchten, kommen selbstverständlich Erfüllungs- bzw. Nacherfüllungsansprüche in Betracht.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte. Insbesondere bedarf es für eine abschließende Beurteilung der Überprüfung der relevanten Dokumente. Für eine umfassende Beratung ist Ihnen die weitere Beauftragung eins Rechtsanwaltes zu empfehlen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen hierfür auch weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte
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