Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Die gesetzliche Gewährleistung ist in dem Kaufvertrag ausgeschlossen worden.
Somit hat der Käufer keinen Anspruch auf Nacherfüllung oder Rückabwicklung aus den §§ 437
, 439 BGB
. Dem Käufer war der Mangel auch bekannt. Sie haben in der Verkaufsbeschreibung auf den Mangel hingewiesen und der Käufer hat das Fahrzeug nach Ihren Angaben eingehend untersucht.
Gemäß § 442 BGB
kann sich der Käufer nicht auf den Mangel berufen, wenn er beim Kauf Kenntnis davon hatte.
Nach diesem Ergebnis sind Sie nicht verpflichtet dem Begehren des Käufers nachzukommen.
Der Käufer kann aber den Kaufvertrag auch wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Absatz 1 BGB
anfechten.
Allerdings muss der Käufer Ihnen nachweisen, dass Sie von den Mängeln im Detail wussten und ihn bewusst und willentlich nicht darüber informiert haben, um ihn damit zum Vertragsschluss zu bewegen.
Wenn ihm das gelingt, kann er wirksam die Anfechtung erklären. Dann ist der Kaufvertrag als von Anfang an nichtig zu betrachten.
Zusammenfassend ist es ratsam, wenn Sie sich zunächst kulant zeigen und eine Kaufpreisminderung anbieten. Verdeutlichen Sie dabei aber, dass keine Mängel verschwiegen wurden und der Käufer von den Mängeln wusste und Sie sich nur kulant zeigen wollen.
Wenn der Käufer dennoch die harte Linie fahren will und auf den Reparaturkosten besteht, sollten Sie sich erneut melden oder einen Anwalt vor Ort beauftragen, damit man die Höhe der Forderung und insbesondere die Beweislage prüfen kann.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.
Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.
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